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STAATSHAFTUNG: Machen Beamte Fehler, kann der Bürger Schadenersatz verlangen

Im deutschen Rechtgilt die Regel: Der Staat haftet für seine Beamten. Das heißt: Wer einen Schaden erleidet, weil jemand bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes etwas falsch gemacht hat, kann diesen Schaden vom Staat ersetzt verlangen.

Im deutschen Recht

gilt die Regel: Der Staat haftet für seine Beamten. Das heißt: Wer einen Schaden erleidet, weil jemand bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes etwas falsch gemacht hat, kann diesen Schaden vom Staat ersetzt verlangen. Das ergibt sich aus Artikel 34 des Grundgesetzes in Kombination mit Paragraf 839 BGB. Dadurch, dass der Staat haftet und nicht der einzelne Beamte, soll verhindert werden, dass ein Amtsträger seine Entschlusskraft verliert, weil er sich vor negativen Folgen fürchtet.

In der Praxis ist der Anspruch allerdings nicht leicht durchsetzbar. Zuständig ist das Landgericht, nicht etwa das Verwaltungsgericht. Damit ergeben sich Schwierigkeiten oft schon daraus, dass „komplexe verwaltungsrechtliche Sachverhalte in einem zivilrechtlichen Verfahren dargestellt werden müssen“, wie der Rechtsanwalt Ulrich Becker sagt.

Der Geschädigte muss außerdem das Verschulden des betreffenden Beamten beweisen. Das ist schon an sich nicht einfach – und setzt zudem voraus, dass das Handeln des Beamten nicht einmal als „rechtlich vertretbar“ gewertet werden kann. Denn ist es vertretbar, trifft ihn kein Verschulden. fk

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