zum Hauptinhalt

Berlin: Totschlag im Westhafen: Kritik an milder Strafe

Anklage will neues Verfahren gegen Alan A.

Die Staatsanwaltschaft wird Revision einlegen gegen das Urteil von achteinhalb Jahren Haft für Alan A. Der 21-Jährige hatte die 18-jährige Stefanie W. im Westhafen gewürgt, gefesselt und ins Wasser geworfen.

„Wir streben eine tat- und schuldangemessene Verurteilung an“, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Michael Grunwald. Das Ziel der Staatsanwaltschaft ist deutlich: Alan A. soll zu einer höheren Strafe verurteilt werden. In der viermonatigen Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft dafür plädiert, dass der Beschuldigte nach Erwachsenenstrafrecht zu 15 Jahren Haft wegen Mordes verurteilt wird. Doch aufgrund seiner „schwierigen Vergangenheit als Heimkind mit erheblichen Defiziten“, wie Gerichtssprecher Arnd Bödeker erklärte, habe sich die Kammer bei Alan A. für das Jugendstrafrecht entschieden.

„Es war eine vorsätzliche Tötung, aber kein Mord, sondern Totschlag“, sagt Bödeker. Die Mordmerkmale „Heimtücke, Verdeckung einer anderen Straftat und niedere Beweggründe“ hätten Alan A. nicht nachgewiesen werden können. So auch der Vorwurf, er habe Stefanie W. nach dem Disko-Besuch in seiner Wohnung vergewaltigt: Es sei zu einvernehmlichem Sex gekommen. Daher sei ihm auch nicht anzulasten, dass er mit der Tötung des Mädchens eine andere Straftat verdecken wollte.

Am Ende erhielt Alan A. ein Strafmaß, das eineinhalb Jahre unter der Höchststrafe lag. Die Gründe: Er sei vermindert schuldfähig gewesen, da er unter erheblichem Drogeneinfluss stand. Zudem sei bei ihm eine „hohe Gewaltbereitschaft“ festzustellen, die auf eine „Störung“ hindeutet. Strafmildernd habe auch gewirkt, dass Alan A.die Tat gestanden hatte und so zur Aufklärung beitrug.

Auch der Vorwurf, er habe nach der Tötung von Stefanie W. ein weiteres Mädchen gefangen gehalten und vergewaltigt, konnte nicht bewiesen werden. „Davon wurde er freigesprochen“, sagte Bödeker. Doch bereits 1999 verbüßte der Deutsch-Pole unter anderem wegen sexueller Nötigung eine Strafe von zwei Jahren und acht Monaten. Allerdings seien die „sozial-therapeutischen Möglichkeiten in der Haft nicht voll ausgeschöpft worden“, sagt der Gerichtssprecher. Die Sprecherin der Justizverwaltung Juliane Baer-Henney widerspricht: „Nach Angaben der Jugendstrafanstalt sind damals alle therapeutischen Maßnahmen, die in Jugendhaft möglich sind, angewendet worden“.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false