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Berlin: Und die Finca für die Kinder

Die Deutschen vererben immer öfter Grundbesitz im Ausland. Doch ein Häuschen in der Sonne kann für die Erben so manche Überraschung mit sich bringen

SONDERTHEMA: RECHT & STEUERN

Die Wirtschaftswunder-Generation ist in die Jahre gekommen – neben der Diskussion um Hüftgelenke und Generationengerechtigkeit geht es deshalb auch um den Transfer einer großen Menge Geld: Die Kinder der Nachkriegsgeneration sind nämlich zu einer Erbengeneration herangewachsen. Allein in den kommenden zehn Jahren werden wohl mehr als zwei Billionen Euro vererbt. Das ist fast ein Drittel des gesamten Vermögens der Deutschen, wie das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) herausgefunden hat.

Angesichts dieser Summe beklagen Erbrechtsexperten einerseits die Testaments- Müdigkeit der Erblasser: Mehr als 40 Prozent der Über-60-Jährigen hat keine letztwillige Verfügung getroffen, ergab eine Emnid-Umfrage. Andererseits wurde in den Zeiten des Wirtschaftsaufschwungs nicht nur Vermögen im Inland angesammelt, sondern häufig auch Grundbesitz im Ausland. Deshalb gehört jetzt nicht selten ein Ferienhäuschen in Spanien oder ein Seegrundstück in Schweden zum Nachlass – und wo unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinander stoßen, erlebt so mancher Erbe, der sich schon als Millionär wähnte, eine böse Überraschung. Denn im internationalen Erbrecht gibt es keine schematischen Lösungen und die Fülle möglicher Fälle resultiert aus einem Paragrafen-Dickicht ohne Gleichen.

Sobald ein Erbfall mit „Auslandsberührung“ vorliegt, ist zunächst die Frage zu klären, ob deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet. Das wird durch das so genannte internationale Privatrecht geregelt. So hatte das Landgericht München kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem eine kinderlose ältere Dame deutscher Staatsangehörigkeit in einem formgültigen handschriftlichen Testament ihren langjährigen Lebensgefährten in Deutschland zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt hatte. Während eines anschließenden Kurzurlaubs in Österreich hat sie dann in einem mündlichen Testament bestimmt, dass ihre drei besten Freundinnen nach ihrem Tod ihr gesamtes Vermögen erhalten sollten. Anders als in Deutschland nämlich, wo ein Testament grundsätzlich nur handschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden kann, ist in Österreich unter gewissen Voraussetzungen auch die Errichtung eines mündlichen Testaments wirksam. Kurz nach der Rückkehr nach Deutschland verstarb die ältere Dame. Das Landgericht hielt hier österreichisches Recht für anwendbar – die drei Freundinnen erbten.

Der Lebensgefährte ging leer aus, denn nach deutschem internationalen Privatrecht ist die Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung nach dem Recht des Landes zu bestimmen, in dem der Erblasser sein Testament errichtet hat. Wäre deutsches Recht zur Anwendung gekommen, wäre wegen Formungültigkeit des „Urlaubstestaments“ der Freund Alleinerbe geworden.

Geht es im Nachlass um bewegliche Gegenstände oder Geldvermögen, bleibt die rechtliche Situation meist noch recht überschaubar. Doch bei Grundstücken oder Ferienwohnungen wird die Klärung der Frage des anwendbaren Rechts oft deutlich komplizierter – und sie wird von Land zu Land unterschiedlich ausfallen. Zwar bestimmt sich nach deutschem internationalen Privatrecht das anwendbare Recht allein nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers und zwar unabhängig davon, ob auch Grundstücke im Ausland zum Nachlass gehören. Damit findet allein deutsches Recht Anwendung, wenn es sich bei dem Erblasser um einen Deutschen handelt. Diese Regel funktioniert aber nur in den Fällen, in denen sich der im Ausland befindliche Besitz in einem Land liegt, das ebenfalls ausschließlich an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft. Dies gilt etwa für Spanien, Italien, Polen oder Japan.

Doch der Fall wird komplizierter, wenn der Staat das Erbstatut nicht ausschließlich an die Staatsangehörigkeit des Erblassers knüpft, sondern das Recht des Staates anwendet, in dem die Immobilie liegt. Dies gilt etwa für die USA, Frankreich oder Belgien. Nach US-Recht zum Beispiel gibt es keine Pflichtteilsansprüche zugunsten der Kinder und des Ehegatten. Damit vererbt beispielsweise ein Erblasser aus Berlin mit deutscher Staatsangehörigkeit und Zweitwohnung in New York die Zweitwohnung nach dem Recht des US-Bundesstaates New York, während der gesamte übrige Nachlass nach deutschem Recht übergeht. Die Juristen sprechen hier von einer Nachlassspaltung.

Umgekehrt würde ein Erblasser aus Florida mit US-amerikanischer Staatsangehörigkeit und einer Stadtvilla am Wannsee diesen Grundbesitz nach deutschem Erbrecht, sein übriges Vermögen aber nach dem Recht des US-Bundesstaates Florida vererben. Wegen der amerikanischen Staatsangehörigkeit des Erblassers verweist nämlich das deutsche Recht auf das Erbrecht des Staates Florida. Dieses jedoch weist im Fall des Grundbesitzes wieder auf das deutsche Recht zurück.

Schließlich gibt es noch einige Staaten, die das Erbstatut an das Recht desjenigen Landes anknüpfen, in dem der Erblasser – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit und ohne Rücksicht auf Auslandsvermögen – vor seinem Tod seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt etwa für Dänemark, die Niederlande oder die Schweiz.

Wie wichtig die Klärung des anwendbaren Rechts für den Ausgang einer Erbstreitigkeit sein kann, wurde erst kürzlich in einem vom BGH entschiedenen Fall deutlich. Ein 1995 verstorbener US-Bürger mit Wohnsitz in Ohio hatte seine Frau aus zweiter Ehe testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Zu dem Nachlass gehörten auch Ansprüche auf Rückübertragung zweier Grundstücke im ehemaligen Ost-Berlin, die zu DDR-Zeiten unrechtmäßig enteignet worden waren. 1997 wurden diese Grundstücke an die Witwe zurückübertragen. Nun machten die Kinder des Erblassers aus erster Ehe nach deutschem Recht Pflichtteilsansprüche gegen die Witwe geltend. Sie meinten, dass auf die Vererbung der Grundstücke im Wege der Nachlassspaltung deutsches Erbrecht Anwendung finden würde. Nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio hätten demgegenüber Pflichtteilsansprüche der Kinder des Erblassers nicht bestanden.

Der BGH entschied, dass in diesem Fall Pflichtteilsansprüche nicht bestehen, da amerikanisches Recht anzuwenden sei. Bei einem deutsch-amerikanischen Erbfall würde zwar auf die Vererbung von Grundstücken das Recht des Staates Anwendung finden, in dem sich der Grundbesitz befindet. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Jahre 1995 sei dieser jedoch nicht Eigentümer der Grundstücke in Berlin gewesen, sondern lediglich Inhaber von Ansprüchen auf Rückübertragung dieser Grundstücke. Diese Inhaberschaft reiche aber für die Annahme einer Nachlassspaltung nicht aus.

Der Autor ist promovierter Rechtsanwalt in Berlin-Mitte mit Zulassung im US-Bundesstaat New York und dem Tätigkeitsschwerpunkt Internationales Erbrecht.

Jürgen Rodegra

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