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Urteil: Ärzte dürfen nicht beeinflusst werden

Das Sozialgericht legt strenge Maßstäbe an die Praxissoftware an: Die Computerfirma unterlag wegen einer Verknüpfung von Werbung und Verordnung.

Der Arzt gibt die Diagnose in den Computer ein – und erhält prompt einen Verordnungsvorschlag. Dieser ist zwar als Anzeige gekennzeichnet, doch durch zweimaliges Drücken der Return-Taste findet sich das Präparat auf dem Rezept wieder. Will der Arzt sich anschauen, welche Präparate es sonst noch gäbe und ob diese vielleicht billiger sind, muss er einen viel aufwendigeren Weg wählen. Das darf nicht sein, entschied am Donnerstagnachmittag das Sozialgericht in einem Eilverfahren und gab damit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Recht.

Geklagt hatte eine Firma, die Praxissoftware herstellt, die sie von Pharmafirmen sponsern lässt. Die Pharmaunternehmen dürfen dafür Produktwerbung einbringen – meist wird für teurere Originalprodukte geworben, die den Firmen mehr Profit bringen.

Das aber läuft den Interessen von Kassen und Patienten zuwider. Die Software wurde im Gericht mit einem Beispielsfall vorgeführt. Eine KBV-Vertreterin kritisierte dabei: „Hier wird ein Produkt beworben, das fünfmal so teuer ist wie das empfohlene Mittel und das außerdem Zuzahlung kostet, während das empfohlene Mittel zuzahlungsfrei wäre.“ Außerdem sei ein und dieselbe Taste erst mit Werbung belegt, beim zweiten Drücken dann wieder mit Programmfunktionen.

Das Gericht gab der KBV recht. Die Vorschrift, dass hinter einer Werbung keine Funktion liegen darf, die zur Verordnung führt, sei hier nicht erfüllt. Daher habe die KBV dem Programm völlig zu Recht die Zulassung verweigert.

Seit dem 1. Juli dürfen Kassenärzte nur noch Software verwenden, die von der KBV zugelassen wurde. Die wiederum darf nur Programme zulassen, die einen manipulationsfreien Preisvergleich erlauben und in denen Werbung sauber vom Rest getrennt ist. Verschreiben Ärzte zu viel und zu Teures, müssen sie selbst zuzahlen; verschreiben sie hingegen besonders günstig, so können sie den Patienten die Zuzahlung in der Apotheke ersparen.

Jetzt ist der erste Fall vor Gericht angekommen. Und das hat strenge Maßstäbe angelegt. Denn bei der Vorführung des Programms wurde klar: Der Arzt muss die Werbung gezielt aufrufen, er kann sie auch total ignorieren. Sie wird ihm also keinesfalls untergejubelt. Aber allein dass er das Präparat von der Anzeige aufs Rezept übertragen kann, war schon zu viel. Es geht um viel Geld – schließlich stecken die Pharmafirmen Millionen in diese Werbung, um Ärzte zum Verschreiben ihrer Präparate zu animieren. Der Markt hat ein Volumen von rund 100 Millionen Euro; die Gesellschaft, zu der die Klägerin gehört, hält nach eigenen Angaben rund die Hälfte davon.

Fatina Keilani

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