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Eine 84-Jährige muss ihre zu Unrecht gezahlte Witwenrente zurückzahlen, weil sie ihre erneute Heirat verschwiegen hatte. Das urteilte jetzt das Berliner Sozialgericht.

© Volker Hartmann/dpa

Urteil des Sozialgerichts: 84-jährige Berlinerin muss 150.000 Euro Witwenrente zurückzahlen

15 Jahre lang bezog eine jetzt 84-jährige Frau Witwenrente, obwohl sie wieder geheiratet hatte. Das hat jetzt Konsequenzen.

Wer nach dem Tod des Ehepartners erneut heiratet, hat keinen Anspruch auf Witwenrente. Deshalb muss eine 84-jährige Berlinerin jetzt nach einem Urteil des Sozialgerichts die über einen Zeitraum von 15 Jahren zu Unrecht gezahlte Leistung von knapp 150000 Euro zurückzahlen. Nach Auffassung der 105. Kammer hat die Frau die erneute Eheschließung gegenüber der Rentenversicherung nicht angegeben und damit „ihre Mitwirkungspflichten zumindest grob fahrlässig verletzt“. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass im Rentenbescheid die entsprechenden Hinweise „nicht in einer Bleiwüste“ untergehen, sondern „in einfacher Sprache verfasst, nicht versteckt und hinreichend klar gegliedert“ sind.

Die Seniorin hatte 1998 fünf Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes in Kalifornien erneut geheiratet. Die dortige Standesbeamtin schloss die Trauungszeremonie mit der Formel „Ich erkläre Sie zu Mann und Frau“ und übergab eine Hochzeitsurkunde. Die Frau, die inzwischen wieder geschieden ist, gab vor Gericht an, dass sie die Heirat nicht hätte angeben müssen. Sie sei nämlich davon ausgegangen, dass die Ehe ohnehin nicht rechtskräftig sei. Es habe nur einen Standesbeamten und nicht – wie nach ihren Angaben in Kalifornien vorgeschrieben – zwei gegeben. Diese Auffassung teilte das Sozialgericht nicht.

Auch eine Naivität in rechtlichen Dingen nahm das Gericht der Frau nicht ab: In der Begründung heißt es, wenn sie den Eindruck zu erwecken versuche, eine unbedarfte Hausfrau zu sein, mache sie sich kleiner, als sie tatsächlich sei. Immerhin sei sie im Alter von über 60 Jahren in die USA gezogen – „ein Schritt, der auf Mut und Selbstvertrauen hinweist“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Frau, die wieder in Berlin lebt, kann Berufung beim Landessozialgericht einlegen.

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