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Gehört "zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich": Toilette im Bezirksamt, hier in Mitte.

© Kai-Uwe Heinrich

Urteil zum Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg: Dienstunfall auf der Toilette - das geht

Wer während der Arbeit aufs WC geht, ist dort im "Zusammenhang mit dem Dienst", so das Urteil. Geklagt hatte eine Beamtin aus Friedrichshain-Kreuzberg, die einen Unfall auf der Toilette hatte.

Ein Dienstunfall kann sich auch auf einer Toilette ereignen. Zu diesem Urteil kam das Berliner Verwaltungsgericht in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Der erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst sei im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe.

Geklagt hatte eine Beamtin des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin. Die Stadtamtfrau hatte sich im August 2013 während der Dienstzeit am Fensterflügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum des Dienstgebäudes gestoßen. Dabei erlitt sie eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung und musste ärztlich versorgt werden.

Ihren Antrag auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall lehnte der Dienstherr aber ab und verwies auf die einschlägige Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte. Danach handelt es sich beim Aufenthalt in einer Toilettenanlage um eine rein private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit steht.

Das Berliner Verwaltungsgericht stellte nun klar, dass das Aufsuchen der Toilette selbst erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit darstelle, sondern in die private Sphäre des Beamten falle. „Gleichwohl gehörten Toiletten zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich.“ Anderslautende sozialgerichtliche Rechtsprechung sei auf das Beamtenrecht nicht übertragbar.

Das Gericht verpflichtete deshalb das Land, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

epd

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