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Demonstrativ. Um die Mietpreisbremse gibt es weiter Ärger.

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Update

Verfassungsberschwerde gegen Berlin: Gericht bremst Klage gegen Mietpreisbremse

Bitte erst den Weg durch die Instanzen gehen: Das Bundesverfassungsgreicht hat eine Beschwerde gegen die Mietpreisbremse in Berlin zurückgewiesen. Erst müsse das Amtsgreicht entscheiden.

Der rechtliche Streit um die Mietpreisbremse in Berlin wird nicht direkt durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Soweit sie bereits eingeführt wurde, gilt die Regelung zunächst weiter, Vermieter müssen sich durch die Instanzen klagen, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied. (Az: 1 BvR 1360/15).

Es wies damit die Beschwerde eines Wohnungseigentümers als unzulässig ab. Dabei betonte das Gericht, dass bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse lediglich die vereinbarte Miethöhe unwirksam ist, nicht der Mietvertrag selbst.

Mietpreisbremse wirkt offenbar

Erst vor wenigen Tag war eine Stuide bekannt geworden, wonach sich die Berliner Regelung sich durchaus auf die Mietenticklung auswirkt. Während in Berlin die mittlere Kaltmiete im Juni um 3,1 Prozent sank, blieb sie in München, Frankfurt am Main und Düsseldorf nahezu. konstant.

Die zum 1. Juni in Kraft getretene Mietpreisbremse soll für Gebiete "mit angespannten Wohnungsmärkten" gelten. Wo dies der Fall ist, legen die einzelnen Bundesländer fest. Berlin war das erste Bundesland, das die Mietpreisbremse bereits im Juni flächendeckend einführte. Sie sieht vor, dass bei Wiedervermietungen die Miete nicht mehr als zehn Prozent über der örtlichen Vergleichsmiete liegen darf. Für Neubauten gibt es Ausnahmen.

Ein Rechtsanwalt war vors Gericht gezogen

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Berlin. Zum August will er eine Wohnung neu vermieten. Er macht geltend, die Mietpreisbremse beschränke unzulässig seine Eigentumsrechte. Seine Wohnung könne er nun nicht "zu angemessenen Konditionen" anbieten.

Wie nun das Bundesverfassungsgericht betonte, ist er daran aber nicht gehindert. Er könne trotzdem einen Mietvertrag zu den von ihm gewünschten Konditionen abschließen. Der Mietvertrag sei dann in jedem Fall wirksam. "Unwirksam ist lediglich die Abrede über die Höhe der Miete und auch dies nur insoweit, als die zulässige Höchstgrenze überschritten wird", erklärten die Karlsruher Richter. Wenn der Mieter deshalb nicht die volle Miete bezahle, könne der Vermieter die volle Miete einklagen. Die Zivilgerichte hätten dann auch zu klären, ob die Mietpreisbremse verfassungsgemäß ist.

Eine Verfassungsbeschwerde gegen das gleichzeitig eingeführte "Bestellerprinzip" ist noch vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Während bislang meist die Mieter den Makler bezahlen mussten, soll danach derjenige die Kosten tragen, der den Makler bestellt hat, also meist der Vermieter.

Eine einstweilige Anordnung zum sofortigen Stopp dieser Neuregelung hatte das Bundesverfassungsgericht Ende Mai abgelehnt. Eine "Existenzbedrohung" für die Makler sei nicht absehbar. Daher hat das Bestellerprinzip zumindest bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren Bestand. (AFP)

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