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Großflughafen BBI: Schönefeld-Gegner scheitern in Karlsruhe

Bis zur letzten Instanz gingen die Gegner des neuen Großflughafens Berlin-Brandenburg. Es gelang ihnen nicht, die Verfassungsrichter davon zu überzeugen, dass ihre Grundrechte verletzt wurden.

Der umstrittene Bau des Großflughafens Berlin Brandenburg International (BBI) in Schönefeld ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter verwarfen die Verfassungsbeschwerden von Anwohnern gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landes Brandenburg und gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Begründung hieß es, die Kläger hätten eine Verletzung ihrer Grundrechte nicht ausreichend aufgezeigt.

Die Verfassungsbeschwerden richteten sich zum einen gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, das im März 2006 den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Airport Berlin Brandenburg International unter strengen Auflagen genehmigt hatte.

Die obersten Verwaltungsrichter hatten ein Nachtflugverbot verfügt und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen angeordnet. Aus Sicht der Flughafengegner waren dabei aber wesentliche Belange der Anwohner nicht berücksichtigt worden. Es gehe um die Grundrechte auf Unversehrtheit und Eigentum sowie um die Standortwahl.

Grundrechte der Bürger nicht angegriffen

Dem folgte das Bundesverfassungsgericht nicht. Die klagenden Anwohner hätten nicht aufzeigen können, dass die Planfeststellungsbehörde ihre eigentumsrechtlichen Belange nicht in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise abgewogen habe. Auch hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Lärmschutzkonzepts sei eine Grundrechtsverletzung der Kläger nicht erkennbar. Zudem griffen auch die vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Standortfestlegung nicht.

Dem Ausbau des Flughafens liegt ein - mehrfach geänderter - Planfeststellungsbeschluss des brandenburgischen Verkehrsministeriums vom 13. August 2004 zugrunde, gegen den sich die Beschwerden auch direkt richteten. Diese Klagen wurden ebenfalls "nicht zur Entscheidung angenommen". (ut/ddp)

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