Lärmschutz : 103 Nachtflüge am BBI möglich

20.10.2009 16:23 Uhr

Einen Flugbetrieb rund um die Uhr wird es am Großflughafen nicht geben. Doch im Streit um Nachtflüge plant das Brandenburger Verkehrsministerium jetzt in Randzeiten der Nacht 103 Ausnahmen.

Am künftigen Großflughafen Berlin Brandenburg International (BBI) in Schönefeld könnte es in Spitzenzeiten bis zu 103 Flugbewegungen pro Nacht geben. Das sieht ein Planergänzungsbeschluss zum Lärmschutzkonzept vor, den Brandenburgs Infrastrukturminister Reinhold Dellmann (SPD) am Dienstag in Potsdam vorstellte.

Demnach soll es in der Kernzeit der Nacht von 0 bis 5 Uhr zwar ein weitgehendes Flugverbot geben - mit Ausnahmen für Post- und Regierungsmaschinen. In den sogenannten Randzeiten von 22 bis 24 Uhr und von 5 bis 6 Uhr werden jedoch Flüge zugelassen. Für die Zeiten jeweils eine halbe Stunde vor und nach der Kernzeit sollen die Airlines Kontingente erhalten, um die Zahl der Flugbewegungen möglichst gering zu halten.


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Ministerium: Begründeter Bedarf für Flüge in Randzeiten



Durchschnittlich geht der Planbeschluss von 77 Flugbewegungen je Nacht zwischen 22 und 6 Uhr aus. In den verkehrsreichsten sechs Monaten des Jahres wird der Durchschnitt der Flugbewegungen bei 84 pro Nacht liegen. In "typischen Spitzen" - wie zu Beginn der Sommerferien - könnte die Zahl bis auf 103 wachsen. Derzeit gibt es auf den Flughäfen Tegel und Schönefeld durchschnittlich 42,5 Flugbewegungen je Nacht.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2006 den Bau des BBI in Schönefeld unter Auflagen genehmigt. Dazu gehört ein Nachtflugverbot zwischen 0 und 5 Uhr. In der Zeit von 22 bis 24 Uhr und von 5 bis 6 Uhr dürfe es nur Ausnahmen geben, wenn der Flugbetrieb sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht während des Tages abwickeln lasse. Sollte in den Randzeiten geflogen werden, müsse das sorgfältig abgewogen werden, urteilten die Richter.

Aufgrund des Urteils führte das Ministerium das ergänzende Planfeststellungsverfahren durch. Dellmann sagte, in den Randzeiten gebe es einen begründeten Bedarf für Flüge. Er gehe davon aus, dass die Regelungen vor Gericht Bestand haben. Falls es Klagen dagegen gebe, werde erneut das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden. (ho/ddp) 

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