zum Hauptinhalt

Berlin: Verkehrsfragen

Am Nachmittag des 25. Juni 1998 – Tag des Fußballspiels DeutschlandIran – traf der Angeklagte in der Kneipe „Die Klappe“ einige „Kumpel“, und es entstand dann vermöge Trinkens, das ins Saufen überging, eine bestimmte Art von Fröhlichkeit.

Am Nachmittag des 25. Juni 1998 – Tag des Fußballspiels DeutschlandIran – traf der Angeklagte in der Kneipe „Die Klappe“ einige „Kumpel“, und es entstand dann vermöge Trinkens, das ins Saufen überging, eine bestimmte Art von Fröhlichkeit. Es wurde auch bald getanzt, wobei die Fröhlichkeit indessen immer häufiger unterbrochen wurde durch Sichübergeben. Besonders beim Angeklagten wich die Fröhlichkeit bald einem elenden Befinden. Zeugin Sabine Nuschke dauerte dieser Zustand. Sie entschloss sich, ihn mit nach Hause zu nehmen. Man torkelte zu ihr. Was dort dann allerdings geschah, darüber gehen die Angaben auseinander. (Es kam zum Geschlechtsverkehr.)

Nun, Sabine N. ist zuzugeben, dass sie mit dem betrunkenen Angeklagten wohl denn doch nicht, jedenfalls nicht so, Verkehr haben wollte, aber dem Angeklagten ist zugute zu halten, dass er – jedenfalls ist das nicht auszuschließen – volltrunken war. Was von der Staatsanwältin dazu gesagt worden ist, vor allem, es könne schon deshalb nicht von Volltrunkenheit die Rede sein, weil der Angeklagte sexuell zur Befriedigung gelangt sei, war nicht durchschlagend sachkundig. Dem Vorfall ist die sechsmonatige Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung angemessen. Alles andere wäre übertrieben. Freiheitsstrafe muss sich der Angeklagte aber zur Abschreckung gefallen lassen, zumal in seinem Strafregister schon zwei Geldstrafen stehen, allerdings aus dem Bereich des Straßenverkehr.

-

Zur Startseite