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Verwaltung: Leiharbeit ist Beamten nicht zuzumuten

Die Versetzung in den landeseigenen Stellenpool ist verfassungswidrig. Jedem Beamten muss ein seinem Status entsprechendes Amt übertragen werden .

Beamte dürfen nicht in den landeseigenen Stellenpool versetzt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern. Es gab damit zwei Berliner Beamten in letzter Instanz Recht. Jedem Beamten müsse ein seinem Status entsprechendes Amt übertragen werden – das sei verfassungsrechtlich abgesichert, so die Richter. Ein Einsatz nach Art von Leiharbeitern komme nicht in Betracht (Az. 2 C 3.07 und 2 C 8.07). Das ist ein weiterer Schlag für Finanzsenator Thilo Sarrazin (SPD), für den der Stellenpool ein Instrument des Personalabbaus ist.

„Wir sind von dem Urteil überrascht, warten jetzt aber erst einmal die Begründung ab“, sagte die Sprecherin der Finanzverwaltung, Kristina Tschenett. „Wir gehen eigentlich davon aus, dass eine Beschäftigung im Stellenpool amtsangemessen ist.“ Man werde ausloten, inwieweit das Urteil überprüfbar sei.

Im Stellenpool sind laut Tschenett derzeit 4107 Personen, davon 3372 Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und 735 Beamte. Wer an seinem alten Posten nicht mehr benötigt wurde, kam bisher in den Pool und wurde nach Bedarf anderswo eingesetzt. Der Kläger arbeitete früher in einem Bezirksamt, wurde nach der Bezirksfusion aber dort nicht mehr gebraucht. 2004 wurde er in den Stellenpool versetzt. Von dort wird er je nach Bedarf in verschiedene Behörden verschickt. Im konkreten Fall war das laut Bundesverwaltungsgericht schon deshalb rechtswidrig, weil Mitwirkungsrechte des Personalrats verletzt worden seien. Deshalb sei eine Vorlage des Stellenpoolgesetzes an das Bundesverfassungsgericht nicht möglich gewesen.

Der grüne Haushaltsexperte Oliver Schruoffeneger wies darauf hin, dass das Gericht noch ein Türchen offen gelassen habe: Die Richter bemängeln, den Beamten werde ein statusgemäßes Amt ohne zeitliche Begrenzung vorenthalten. „Man könnte es ja mit einer Befristung probieren“, so Schruoffeneger. Er bedauerte eine weitere Folge des Urteils: Es betreffe fast nur die Hauptverwaltung, da dort die Beamten säßen, während die Bezirke vor allem Angestellte hätten. Fatina Keilani

Fatina Keilani

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