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Wartungsmängel: Keine Entscheidung über Kündigung von S-Bahnmitarbeiter

Wegen Pfuschs bei Wartungsarbeiten sollte ein S-Bahnmitarbeiter eine Lohngruppe tiefer eingestuft werden. Diese fristlose Änderungskündigung war möglicherweise nicht rechtens.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg äußerte in seiner Verhandlung am Mittwoch Bedenken, ob das von der S-Bahn vorgeworfene Fehlverhalten eine Kündigung rechtfertige oder ob zuvor nicht eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen, wie eine Sprecherin mitteilte. Die S-Bahn hatte gegen den für vier Prüfwerkstätten zuständigen Ingenieur nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit eine fristlose Änderungskündigung ausgesprochen. Er sollte damit eine Vergütungsstufe heruntergruppiert und als Materialeinkäufer eingesetzt werden.

Das Unternehmen warf ihm vor, einen Mitte September 2009 festgestellten Rissbefund eines Rades nicht weitergemeldet zu haben. Hierdurch habe die Geschäftsführung keine Kenntnis darüber erhalten, weshalb der Befund nicht zeitnah an das Eisenbahnbundesamt weitergeleitet worden sei. Weiterhin habe er nicht dafür gesorgt, dass nach Feststellung kritischer Befunde bei acht Radscheiben diese zusätzlich einer Magnetpulverprüfung (MT-Prüfung) unterzogen wurden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Das Berliner Arbeitsgericht hatte die Kündigungen für unwirksam angesehen, weil zuvor eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. Hiergegen hatte die S-Bahn Berufung eingelegt und argumentiert, es hätten sich in drei weiteren Fällen Pflichtverletzungen des Mitarbeiters ergeben. Wegen Wartungsmängeln an Bremsen und Rädern kann die Berliner S-Bahn seit mehr als einem Jahr nur einen eingeschränkten S-Bahn-Verkehr anbieten. Dies führt bei der Bahn-Tochter zu Millionenverlusten.

Auf Vermittlung des Gerichts wollen die Parteien nun prüfen, ob nicht einvernehmlich ein anderweitiger Einsatz des Mitarbeiters - möglichst auf der Ebene einer Ingenieurtätigkeit - in Betracht kommt. Sein bisheriger Arbeitsplatz fiel bei Umstrukturierungen weg.

Ein Verkündungstermin für eine Entscheidung wurde für den 3. November festgelegt. (dapd)

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