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Berlin: WAS AUF DIE LEISTUNGEN ANGERECHNET WIRD

Den ArbeitslosengeldII-Empfängern steht ein Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro vollendetem Lebensjahr zu. Die Höchstgrenze liegt bei 13000 Euro.

Den ArbeitslosengeldII-Empfängern steht ein Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro vollendetem Lebensjahr zu. Die Höchstgrenze liegt bei 13000 Euro. Gleiche Freibeträge gelten für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft . Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören der Ehepartner oder Lebensgefährte sowie minderjährige, nichtverheiratete Kinder.

Als Vermögen gelten :

Bargeld, Girokonten, Sparbücher, Sparbriefe, Aktien, Bausparverträge, Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen, Bilder, Schmuck, Antiquitäten. All das muss auf den Fragebögen angegeben werden.

Wer ein Auto besitzt, muss auch das angeben. Ein Auto gilt aber nur als Vermögen, wenn es „nicht angemessen“ ist. Was „nicht angemessen“ genau bedeutet, muss allerdings noch geklärt werden.

ALTERSVORSORGE

Hier sind die Frei- und Höchstbeträge genauso hoch wie bei den Vermögenswerten. Die Riester-Rente wird aufs Arbeiltslosengeld II gar nicht angerechnet.

Eine private Renten- oder eine Kapitallebensversicherung werden nur dann als Vorsorge fürs Alter anerkannt, wenn „der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“. Das heißt, wenn die Versicherungssumme nicht vor dem Renteneintrittsalter (65 Jahre) ausgezahlt wird. Andernfalls gilt die Versicherung als Vermögen und wird auf den Vermögensfreibetrag angerechnet.

Beispiel : Herr Schmitz, 35 Jahre, mit Ehefrau (30), beantragt ALG II. Der Freibetrag für die Altersvorsorge beträgt insgesamt 7000 Euro (Mann 35×200, Frau 30×200). Der Wert der Lebensversicherung, die zum 65. ausgezahlt werden soll, wird am Rückkaufwert berechnet. Übersteigt der nicht 13000 Euro, wird auch nichts angerechnet. Liegt der aktuelle Rückkaufwert darüber, gilt der Überschuss als Vermögen und wird auf den Vermögensfreibetrag angerechnet.

EINKOMMEN

Haben ein Empfänger von Arbeitslosengeld II oder ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eigenes Einkommen, wird auch das berücksichtigt. Allerdings gibt es auch hier Freibeträge.

Bei einem Verdienst von bis zu 400 Euro sind 60 Euro anrechnungsfrei. Bei 400 bis 900 Euro sind es 30 Prozent des Nettoeinkommens, bei 900 bis 1500 Euro 15 Prozent.

Beispiel: Herr Schmitz verdient 1000 Euro. 15 Prozent des Nettoeinkommens von 1000 Euro sind anrechnungsfrei. Hinzu kommen noch 30 Prozent des Nettowerts von 900 Euro und der Freibetrag von 60 Euro. dro

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