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Berlin: Wer haftet?

Laut Bundesgerichtshof (BGH) gilt der Grundsatz: Zum Spiel der Kinder gehört auch, Neuland zu entdecken. Bei Kindern über acht Jahren genüge im Allgemeinen, dass die „Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen“.

Laut Bundesgerichtshof (BGH) gilt der Grundsatz: Zum Spiel der Kinder gehört auch, Neuland zu entdecken. Bei Kindern über acht Jahren genüge im Allgemeinen, dass die „Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen“. 1984 sprach der BGH die Eltern eines Achtjährigen von der Haftung frei, der ein Schuhlager in Brand gesteckt hatte. Es wäre eine „Überspannung“ der Aufsichtspflicht, wenn man ständige Kontrolle verlangte.

STRENGE ANFORDERUNGEN

Extrem hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht stellt der BGH bei „gestörten“ oder „zum Zündeln neigenden“ Kindern fest. Bei einer „Neigung zu gefährlichen Streichen“ fordern die Richter fast eine Überwachung auf Schritt und Tritt.

VERANTWORTLICHKEIT

Allgemein gilt: Strafrechtlich sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr nicht zu belangen. Zivilrechtlich sind sie bis zum siebten Geburtstag nicht verantwortlich. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, zahlt ihre Haftpflichtversicherung. Vom 7. bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder für einen Schaden verantwortlich – es sei denn, ihnen hat die „Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte ihres Tuns“ gefehlt. Der BGH hat beispielsweise zwei Zehnjährige zur Haftung verurteilt, die mit einer Kerze eine Scheune in Brand gesteckt haben. Diese Verantwortlichkeit ist der Grund, weshalb manche Jugendliche hoch verschuldet in die Volljährigkeit starten. kf

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