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Wohnen: Vermieter legen Millionen zurück für Renovierungen

Der Bundesgerichtshof hatte entschieden: Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen sind ungültig. Nach dem BGH-Urteil rechnen nun Wohnungseigentümer mit Kosten in Millionenhöhe.

Den Berliner Vermietern drohen unerwartete Kosten in Millionenhöhe. Denn ein Drittel aller Mieter müssen bei der Kündigung ihrer Wohnung keine Schönheitsreparaturen durchführen, weil die entsprechenden Klauseln in ihren Verträgen ungültig sind. Dies schätzt der Berliner Mieterverein und der größte Berliner Vermieter GSW. Der Millionenschaden ist eine Folge von Urteilen des Bundesgerichtshofes, der vor kurzem auch Mieterhöhungen aufgrund ungültiger Renovierungsklauseln für unzulässig erklärte.

Die mieterfreundlichen Urteile bedrohen nach Angaben des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen den Rechtsfrieden. Der Mieterverein warnt jedoch davor, die Möglichkeiten des neuen Rechts auszureizen und dadurch das gute Verhältnis zum Vermieter aufs Spiel zu setzen. Berliner Vermieter sind dennoch alarmiert: Das größte Berliner Wohnungsunternehmen, die GSW, hat in seiner Bilanz eine Rückstellung gebildet, um die mit dem Urteil verbundenen finanziellen Risiken aufzufangen. Die landeseigene Degewo ebenfalls.

Die Urteile haben weitreichende Folgen: Mieter können schon während eines laufenden Mietvertrages vom Vermieter verlangen, dass dieser Schönheitsreparaturen in ihrer Wohnung durchführen lässt und die dabei entstehenden Kosten trägt. Wer bereits ausgezogen ist und Schönheitsreparaturen trotz eines ungültigen Vertrages durchgeführt hatte, kann sein Geld vom ehemaligen Vermieter zurückfordern, meinen Rechtsexperten.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Mietvertrag tatsächlich unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen enthält. Dies ist bei vielen Standardmietverträgen ebenso der Fall wie bei vielen Verträgen, die von Vermietern selbst verfasst wurden. Dabei reicht schon eine fehlerhafte Formulierung, damit alle Vereinbarungen zur Renovierung ungültig werden und der Vermieter komplett dafür aufkommen muss. Da es auf den genauen Wortlaut ankommt, sollten Mieter den Rat eines Experten einholen.

Die Folgen der mieterfreundlichen Urteile sind schon heute zu spüren: „Natürlich kommt es in Einzelfällen vor, dass Mieter deshalb beim Auszug nicht renovieren möchten“, sagt GSW-Sprecher Thomas Rücker. Die größte Berliner Wohnungsgesellschaft nimmt die Sache ernst: Sie hat deshalb eine Rückstellung in seiner Bilanz gebildet. Wie hoch die GSW die eventuellen finanziellen Belastungen durch die mieterfreundliche Rechtsprechung einschätzt, will Rücker nicht sagen. Die landeseigene Gesellschaft Degewo, die ebenfalls Rücklagen gebildet hat, will deren Höhe auch nicht beziffern.

Neben GSW und Degewo müssen nun auch fast alle landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften die Schönheitsreparaturen für viele Mieter übernehmen. Denn sie waren bis zum Jahr 1989 verpflichtet, den Standardmietvertrag des Gesamtverbandes der Wohnungswirtschaft (GdW) einzusetzen. Dieser und viele GdW-Verträge bis zum letzten Jahr enthalten dem Mieterverein zufolge ungültige, „starre Klauseln“ zur Renovierung der Wohnung. Von starren Klauseln spricht man dann, wenn dem Mieter vorgeschrieben wird, dass er alle drei Jahre Bad und Küche und alle fünf Jahre Wohnräume renovieren muss, ohne dass dabei der tatsächliche Zustand der Räume berücksichtigt wird. Dies ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, meint der Bundesgerichtshof.

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