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Demonstration für eine Mietpreisbremse in Berlin.

© dpa

Wohnungsmarkt Berlin: Mieterverein-Aktion zur Mietpreisbremse

Rechtzeitig zur Einführung der Mietpreisbremse, bietet der Berliner Mieterverein eine kostenlose Überprüfung der Miethöhe an.

Am Montag tritt sie in Kraft, die Mietpreisbremse, und sie begrenzt den Spielraum für Mieterhöhungen auf maximal zehn Prozent über den sonst am Ort üblichen Mietpreis. Berlin ist das einzige Bundesland, das zeitgleich mit der Einführung dieses "Mietrechtsnovellierungsgesetzes" außerdem die zur Anwendung erforderliche Rechtsverordnung erlässt. Deshalb kann jeder Berliner, der ab Montag einen neuen Mietvertrag abschließt, einem überhöhten Mietpreis widersprechen und dessen Anpassung auf das laut Mietspiegel Ortsübliche zuzüglich zehn Prozent verlangen.

Die "Aktion Mietpreisprüfung"

"Wir empfehlen dringend allen Mietern, die einen Vertrag nach dem 1. Juni abschließen, die vereinbarte Miete zu überprüfen", sagte der Chef des Berliner Mietervereins Reiner Wild am Freitag. Und weil der Check nicht ganz einfach ist, ruft er die "Aktion Mietpreisprüfung" aus, die für alle Berliner Mieter kostenlos ist.

Drei von vier Angebotsmieten zu teuer

"Drei von vier Angebotsmieten freier Wohnungen lagen oberhalb der Mietpreisbremse", sagt Wild. Das stellte das Forschungsinstitut Regiokontext fest, das in einer Studie im Auftrag des Mieterverein Mietpreise von freien Wohnungen untersucht hatte, die auf Internetportalen angeboten wurden. Im Durchschnitt überstiegen die Mieten das ortsübliche um 2,50 Euro je Quadratmeter und Monat - das entspricht knapp 50 Prozent.

Eigene Miete mit Mietspiegel-Wert vergleichen

Und wie findet der Wohnungsnutzer die ortsübliche Vergleichsmiete heraus? Indem er den Mietspiegel zu Rate zieht. Am einfachsten geht das im Internet auf den Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Liegt die Miete der nach dem 1. Juni angemietete Wohnung über diesem Wert zuzüglich zehn Prozent, muss der Mieter seinen Vermieter um Auskunft über die Zusammensetzung der Miete bitten und gleichzeitig eine Rüge erteilen wegen der Überschreitung der Kappungsgrenze.

Hier greift die Mietpreisbremse nicht

Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen von der Regel: für umfassend renovierte Wohnungen (30 Prozent des Neubauwertes) und neu errichtete Wohnungen gilt die Mietpreisbremse nicht. Außerdem dürfen Wohnungen, für die schon der Vormieter mehr zahlte als die Mietpreisbremse erlaubt, auch erneut so teuer weitervermietet werden. Berücksichtigt werden Mieterhöhungen allerdings nur, die mehr als ein Jahr vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse vereinbart worden waren.

Keine eigenmächtige Mietminderung

Der Mieterverein rät dringend dazu, nicht eigenmächtig die Miete zu kürzen, auch wenn diese überhöht ist. Sonst besteht das Risiko der Kündigung durch den Hausverwalter. Gut möglich ist nämlich, dass der Vermieter die Mietpreisbremse nicht anerkennt und der Streit vor Gericht ausgefochten werden muss. Bekommt der Mieter recht, erhält er ohnehin die zuviel bezahlte Miete zurück, vom Zeitpunkt der Zustellung der Rüge an den Vermieter.

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