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Berlin: Zehnjährige musste schuften – ein Fall für das Jugendamt

Ausländische Eltern wissen oft gar nicht, dass Kinder und Jugendliche in Deutschland nicht regelmäßig arbeiten dürfen

Das zehnjährige Mädchen stand stundenlang bis spät in die Abendstunden in der Küche des elterlichen Imbisses. Jetzt wird es wohl ein Fall für das Jugendamt sein. Bis gestern war die zuständige Behörde in Mitte vom Landeskriminalamt zwar noch nicht informiert worden, schließt aber aufgrund der Berichte Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz nicht aus. Bei einer Gaststättenrazzia am Sonnabend waren die Kontrolleure von Polizei und Arbeitsamt auf das Mädchen aufmerksam geworden. Der Imbiss liegt zwar in Reinickendorf, gemeldet ist die vietnamesische Familie aber in Wedding. Damit ist das Jugendamt Mitte zuständig.

Er könne noch nicht sagen, wie dieser Fall genau zu beurteilen sei, sagte Jugendamtsleiter Schmidt. Denn sobald Kinder oder Jugendliche in einem elterlichen Betrieb arbeiten, fallen sie nicht mehr unter die strengen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Regelungen, wie lange und wie oft beispielsweise ein Kind dann arbeiten darf, gibt es dabei nicht. „Das ist Ermessenssache und orientiert sich daran, ob das Kindeswohl gefährdet ist“, sagte Schmidt. Denn vor allem an dieser Maxime orientiert sich das Jugendamt. Die strafrechtliche Verfolgung bei etwaigen Verstößen ist für den Jugendamtsleiter erstmal zweitrangig. Vor allem gehe es darum, die Familie zu beraten und ihr gegebenenfalls Hilfe anzubieten. Es wird geprüft, ob die Tätigkeit regelmäßig ist oder ob der Schulbesuch dadurch beeinträchtigt ist. Gerade Familien nicht-deutscher Herkunft, in deren Heimatländern die Mitarbeit von Kindern üblich ist, wüssten oft gar nicht, dass solch eine Beschäftigung in Deutschland durchaus Grenzen hat. Sowohl Schmidt als auch die Leiterin des Landesjugendamtes Ulrike Herpich-Behrens sind der Auffassung, dass ein solcher Fall ziemlich einmalig in Berlin ist.

Auch außerhalb der Familienbetriebe ist Kinderarbeit nicht alltäglich, dennoch registrieren die Kontrolleure des Landesamtes für Arbeitsschutz (Lagetsi) immer wieder Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz. Derzeit sind beispielsweise zwei Verfahren anhängig. In dem einen Fall hatte ein Ausstattungsunternehmen im November zwei Jugendliche damit beschäftigt, nachts in der Zeit von 21 bis 4 Uhr Weihnachtsdekoration in einem Einkaufszentrum anzubringen. Die nächtliche Arbeitszeit widersprach dem Gesetz, zudem arbeiteten die Jugendlichen unentgeltlich in einer Art Schnupperlehre. Außerdem ermittelt das Lagetsi gegen ein „Nobelrestaurant“ in Mitte, so Sprecher Robert Rath. In diesem Restaurant sollen Jugendliche „extrem“ über die erlaubten Zeiten hinaus eingesetzt worden sein. Den Betrieben droht ein Bußgeldverfahren.

Einen besonders krassen Fall gab es in Berlin Mitte der 90er Jahre. Da verunglückte ein Junge auf einer Baustelle tödlich. Er hatte an seinem ersten Tag dort erst 15 Minuten gearbeitet, als er beim Rangieren einer Schubkarre in eine ungesicherte Baugrube fiel. „Generell gilt, dass Jugendliche nicht wie Erwachsene eingesetzt werden dürfen“, sagt Rath, da sie viele Tätigkeiten mit ihren Risiken noch nicht richtig einschätzen könnten. Kinder unter 15 Jahren dürfen laut Gesetz überhaupt nicht im gewerblichen Bereich eingesetzt werden. Verboten ist auch eine unbezahlte Probelehre vor Abschluss der Schule.

Ausnahmen gibt es im kulturellen Bereich, etwa bei Theater- und Opernaufführungen oder Filmproduktionen. Dann dürfen sogar die ganz Kleinen arbeiten. Hierfür muss aber vorher eine Genehmigung beantragt werden, der verschiedene Unbedenklichkeitserklärungen von Schule und Kinderarzt beigefügt sein müssen. Im vergangenen Jahr wurden nach Raths Angaben rund 500 Anträge gestellt, die 2800 Kinder betrafen. Aber auch wenn die Genehmigung erteilt ist, sind der Beschäftigung der Kinder beispielsweise zeitliche Grenzen gesetzt. Auch muss gewährleistet sein, dass es zwischen jedem Einsatz eine mindestens 14-stündige Erholungspause gibt.

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