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Betrugsprozess: 13.200 Euro Strafe gefordert

Im Betrugsprozess gegen den brandenburgischen Rechnungshof-Vizepräsidenten Arnulf Hülsmann hat die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 13.200 Euro gefordert.

Potsdam - Der Angeklagte habe zwischen 1998 und 2002 Dienstreisen, die nicht stattgefunden haben, „in betrügerischer Absicht“ zum Nachteil des Landes abgerechnet, sagte Oberstaatsanwalt Helmut Lange am Mittwoch in seinem Plädoyer vor dem Potsdamer Landgericht. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch. Das Urteil in dem bundesweit einmaligen Verfahren soll heute verkündet werden. Der Prozess war neu aufgerollt worden, nachdem der Bundesgerichtshof Ende 2006 einen Freispruch für Hülsmann aufgehoben hatte.

Im Schlusswort sagte Hülsmann, der seit 2003 vom Dienst suspendiert ist: „Ich habe nie bewusst falsche Angaben gemacht, um mir einen Vorteil zu verschaffen.“ Er sei genug bestraft, sein Lebenswerk zerstört worden. Die Staatsanwaltschaft hält es dagegen für ausgeschlossen, dass es sich bei den Abrechnungen um Versehen handeln könne, dagegen spreche die „Häufung von Unregelmäßigkeiten“ bei dem sonst für seine Akribie bekannten Prüfer. Lange listete detailliert neun Fälle (Schaden rund 1900 Euro) auf, bei denen die Angaben Hülsmanns nicht stimmen können – da sie Tankquittungen oder Kontoauszügen widersprechen, wonach er sich just zu diesen Zeiten an völlig anderen Orten aufgehalten hatte. Als strafverschärfend wertete Lange, dass an Hülsmann als Spitzenbeamten und zweithöchsten Finanzkontrolleur des Landes besondere Maßstäbe anzulegen seien.

Gleichwohl hatten in dem Verfahren immer wieder die Zustände in der Rechnungshofspitze eine Rolle gespielt. Die Verteidigung sieht Hülsmann als Opfer einer Intrige der damaligen Präsidentin, der heutigen Berliner Justizsenatorin Gisela von der Aue gegen ihren Stellvertreter. Wenn es Unkorrektheiten gegeben habe, dann versehentlich – und erleichtert durch die legere Abrechnungspraxis und unklare Vorgaben am Hof, sagte Verteidigerin Heide Sandkuhl. Die Dienstreisen hätten, auch wenn er dies zu den beanstandeten Daten nicht nachweisen konnte, stattgefunden. Zudem seien Systemzeiten von Quittungen keine sichere Beweisgrundlage.

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