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Brandenburg: Kampfhundverordnung: Gewerkschaft wünscht Spezialmunition

Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) wünscht sich für die brandenburgischen Beamten spezielle Munition gegen Kampfhunde. Falls ein Polizist jetzt in einer Gefahrensituation auf einen Kampfhund schießen müsste, könnten unbeteiligte Menschen durch Querschläger schwer verletzt oder gar getötet werden, heißt es in einer Mitteilung vom Dienstag.

Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) wünscht sich für die brandenburgischen Beamten spezielle Munition gegen Kampfhunde. Falls ein Polizist jetzt in einer Gefahrensituation auf einen Kampfhund schießen müsste, könnten unbeteiligte Menschen durch Querschläger schwer verletzt oder gar getötet werden, heißt es in einer Mitteilung vom Dienstag. Als Beispiel nannte die Gewerkschaft die Brandenburger Straße in Potsdam, eine gewöhnlich belebte Einkaufsmeile. Daneben fehlten in der Ausrüstung Fangleinen, Maulkörbe sowie "bisssichere Handschuhe für den ersten Angriff".

Seit Dienstag gilt die neue Hundehalterverordnung, wonach die Polizei beim Angriff eines Kampfhundes auf einen Menschen "im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten" von der Schusswaffe Gebrauch machen darf. Die Verordnung sieht außerdem ein Handels-, Ausbildungs- und Zuchtverbot für "gefährliche Hunde" vor. Obendrein müssen Besitzer von Tieren mit einem Negativzeugnis alle zwei Jahre deren Ungefährlichkeit nachweisen. Laut Verordnung sind in Zukunft grundsätzlich alle Hunde - bei wenigen Ausnahmen - an der Leine zu führen.

Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) solle die Polizei schnellstens mit der so genannten Mann-Stopp-Munition ausstatten, die Tiere und Menschen in der Regel kampfunfähig mache, verlangte der Vorsitzende der Gewerkschaft, Frank Domanski. Sie zerfalle nach dem Auftreffen und mache ein Tier oder einen Menschen in der Regel kampfunfähig, ohne zu töten. Dagegen durchschlügen herkömmliche Geschosse gewöhnlich die Körper und richteten womöglich weiteren Schaden an. Auch das jetzt zur Verfügung gestellte Pfefferspray helfe kaum weiter, da sich ein einmal verbissener Hund damit nicht von seinem Opfer abbringen lasse.

Die H, ehalterverordnung ist unter folgender Adre

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