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Kultur: Bildung: Glauben - mit Recht

Am Anfang ist Gott - zumindest in der Verfassung der Bundesrepublik, zumindest in der Präambel. Dann ist von ihm nicht mehr die Rede.

Am Anfang ist Gott - zumindest in der Verfassung der Bundesrepublik, zumindest in der Präambel. Dann ist von ihm nicht mehr die Rede. Es geht um Glaubensfreiheit und Religionsunterricht, um Religionsgesellschaften und ihre Stellung im Staat, kurz: Um Rechte, die den Glauben schützen. Doch was Religion eigentlich ist im Verständnis des Staates, steht nirgendwo. Deshalb gibt es immer wieder Streit: um das Brandenburger Schulfach Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde, um die Zeugen Jehovas (LER) und ihre Anerkennung als Körperschaft, um muslimische Lehrerinnen mit Kopftüchern und Koran-Unterricht an öffentlichen Schulen. Das ungewöhnliche Schlichtungsangebot aus Karlsruhe ändert nichts daran, dass Religionsfragen noch immer die explosivste Materie sind, mit der sich Gerichte beschäftigen können. Auch LER ist ein Pulverfass - hochgehen kann es, wenn sich die Brandenburger jetzt nicht einigen. Das fürchten nicht zuletzt die Karlsruher Richter, seit ihr Urteil zum Kruzifix 1995 halb Deutschland empörte.

Dabei wäre mehr Klarheit wünschenswert. Das Grundgesetz selbst darf viel deutlicher nicht werden. Kirche und Staat sind zwar getrennt. Sich aber auf Laizismus zu verpflichten, widerspräche dem staatlichen Neutralitätsgebot. Der Grat, auf dem sich die Verfassung hier bewegt, wird im Zuge von Migration und Modernisierung immer schmaler. Auf das Karlsruher Gericht kommt einige Arbeit zu - oder auf den Gesetzgeber, wenn er sich traut.

Am drängendsten ist in der Tat das Thema Religionsunterricht. Aber nicht des bekenntnisfreien wie im Beispiel LER, sondern jenes Unterrichts mit einem anderen als dem christlichen Bekenntnis. Man wird kaum daran vorbeikommen, näher zu bestimmen, was eine Religion - und nicht nur eine Religionsgesellschaft - im Sinne des Grundgesetzes ist. Nur die Kirchen? Auch der Islam? Und was ist mit Freikirchen und Sekten? Denn wer aufgrund seiner Anhängerzahl einiges Gewicht besitzt, könnte früher oder später mit eigenen Lehrern an öffentlichen Schulen unterrichten wollen.

Das Problem spitzt sich zu, wenn den jeweiligen Vereinigungen kein gutes Verhältnis zum Grundgesetz nachgesagt wird. Einen solchen Fall hatte jüngst das Berliner Verwaltungsgericht zu klären. Sein Urteil rief allseits Unverständnis hervor, weil es den Staat in die Defensive drängt. Er dürfe sich in den Religionsunterricht einer islamischen Vereinigung selbst dann nicht einschalten, wenn die Lehrer in Einzelfragen aus religiösen Gründen Auffassungen vertreten, die von der Verfassung abweichen, hieß es. Was ein wenig nach dem Untergang des Abendlands klingt, ist nach juristischen Maßstäben zwingend. Glaubensfreiheit und Verfassung lassen sich schlecht gegeneinander ausspielen. So lange Religionslehrer nicht darauf aus sind, die Fundamente des Staates zu unterlaufen, wird man vieles tolerieren müssen. Zudem ist nicht nur die Kontrollbefugnis des Staates begrenzt, sondern auch seine Kontrollmöglichkeit. Überwachten Unterricht wird es kaum geben.

Ein natürlicher Filter ist die Wahl der Lehrer. Hier kann der Staat mitreden, vor allem wenn der islamische Religionsunterricht - anders als noch in Berlin - ordentliches Lehrfach unter staatlicher Aufsicht wird. Berlins Ausländerbeauftragte Barbara John appellierte deshalb am Dienstag noch einmal, islamische Theologie an deutschen Hochschulen anzubieten, um in "aufklärerischer Weise" unterrichten zu können.

Dass der Staat an Religionsgesellschaften keine überzogenen Forderungen stellen darf, hat das Bundesverfassungsgericht am Beispiel der Zeugen Jehovas gezeigt. Sein Urteil vor einem Jahr gilt als Wegmarke für einen neuen Pluralismus. Hatte das Bundesverwaltungsgericht noch eine "Staatsloyalität" zur Vorgabe gemacht, um eine Religionsgesellschaft in den privilegienreichen Rang einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erheben, sah Karlsruhe genau dort ein falsches Kriterium: Rechtstreue dürfe man erwarten, Staatstreue nicht. Derzeit prüft das Oberverwaltungsgericht Berlin, ob man den Zeugen Jehovas den Status dennoch versagen darf.

Bis Ende Januar müssen sich die Brandenburger Parteien nun einig werden. Scheitert der Kompromiss, wird das höchste deutsche Gericht ein Urteil fällen, das kaum von ähnlich salomonischer Qualität sein wird. Das eigentliche verfassungsrechtliche Problem dreht sich um die Vergangenheit Brandenburgs, weil das Land - wie Berlin - eine besondere Klausel in Anspruch nimmt, um Religion nicht als ordentliches Lehrfach einzuführen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Länder, in denen in puncto Religionsunterricht "am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand". Hier wird sich das Gericht festlegen müssen. Und es müsste auch Stellung beziehen, ob LER angesichts des Neutralitätsgebots überhaupt staatlich gelehrt werden darf - eine Frage, die tatsächlich die Zukunft der Religionsstunden in Deutschland bestimmen kann.

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