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Kultur: Das Zeitalter der Drohne

Grenzen des Völkerrechts: Der Kampf gegen den internationalen Terrorismus braucht klare Regeln

Es war ein Zornesausbruch aus tiefstem Juristenherzen, der sich am Donnerstag beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe Luft machte. Die Bekämpfung des Terrorismus könne „kein wilder, ungeregelter Krieg“ sein, mahnte der Vorsitzende Richter Klaus Tolksdorf in Richtung USA, die wichtige Zeugenaussagen zurückgehalten hatten. Die Karlsruher Richter verwiesen den Fall Motassadeq deshalb trotz erheblicher Zweifel an dessen Unschuld wieder an das Oberlandesgericht Hamburg. Der Versuch, den Terror mit strafrechtlichen Mitteln zu bekämpfen, hat eine empfindliche Niederlage erlitten. Haben wir national und international also die richtigen rechtlichen Instrumente, um dem globalen Terrorismus zu begegnen?

Um diese Frage zu beantworten, hatte das Einstein Forum zu einer hochkarätig besetzten Tagung mit dem Thema „Terror, internationales Recht und die Grenzen der Demokratie“ nach Potsdam geladen. Einig war man sich schnell, dass die Haftbedingungen der amerikanischen Gefangenen von Guantanamo Bay sowohl gegen amerikanisches wie auch gegen Völkerrecht verstoßen. „Aber“, wie Jan Philipp Reemtsma bemerkte, „zu sagen, dass eine Lösung falsch ist, sollte uns nicht dazu bringen zu glauben, dass es kein Problem gibt“.

Dieses Problem betrifft den Status der Gefangenen in Guantanamo genauso wie die Regeln, die für den Kampf gegen den globalen Terrorismus gelten sollen. Das bisherige Recht stößt hier an seine Grenzen. Dabei tun Juristen gemeinhin ja nichts lieber als zu subsumieren: Ein Problem wird in seine Einzelteile zerhackt, die dann fein säuberlich unter den Dächern verschiedener rechtlicher Begriffe wieder aufgeschichtet werden. Aber der 11. September hat nicht nur die politische Welt durcheinander gewirbelt, sondern auch die der Völkerrechtler.

Die kannten bisher nur zwei Kategorien für einen bewaffneten Konflikt: Entweder er fand zwischen Staaten statt und war somit ein Krieg, der nach den Regeln des „jus in bello“, des internationalen Kriegsrechts, geführt werden musste. Oder es handelte sich um Kriminalität. Die konnte man den jeweiligen nationalen Strafverfolgungsbehörden überlassen. Eine sauber getrennte Welt. Bis Al Qaida ein neues Phänomen erfand: kriegerische Angriffe, die von keinem Staat ausgehen und – nach dem Krieg in Afghanistan – auch von keinem spezifischen Territorium. Die aber auch nicht mit dem Strafrecht fassbar sind. Weil ihr Zerstörungspotenzial das gewöhnlicher Krimineller übersteigt. Und weil sie meist von „schwachen“ Staaten aus operieren, deren Institutionen die Terroristen nicht zu kontrollieren vermögen.

Verschärft wird das Problem durch die Selbstmordattentäter. Abschreckung hilft nicht gegen jemanden, der bereit ist, sein eigenes Leben einzusetzen. Deshalb ist die Verhinderung von Anschlägen im Vorfeld umso wichtiger. Besonders dann, wenn die Terroristen die Fähigkeit haben, mit einem Schlag sehr viele Menschen zu ermorden.

Solche Prävention stößt aber sofort an die Grenzen des klassischen Völkerrechtes. Beispiel Jemen: Im November 2002 feuerte eine amerikanische Drohne dort eine Rakete auf einen Wagen mutmaßlicher Al-Qaida-Kämpfer. Die sechs Insassen starben. Für die Amerikaner war dies Teil ihres „Krieges gegen den Terror“. Im Krieg ist das Töten feindlicher Kämpfer legitim. Allerdings: Die USA befanden sich ja nicht im Krieg mit dem Jemen. Selbst wenn der Jemen der Aktion zugestimmt hat, verstieß sie gegen rechtliche Grundsätze. Denn es handelte sich um eine „illegale Hinrichtung“, der Jemen hätte die mutmaßlichen Terroristen stattdessen vor Gericht stellen müssen.

Dieses Beispiel zeigt die Unzulänglichkeit der bisherigen Regelungen. Es war nicht zu erwarten, dass die jemenitische Regierung, die Teile ihres Territoriums faktisch nicht kontrolliert, ihren staatlichen Pflichten nachkommt. Und die Amerikaner machen ein Recht auf Selbstverteidigung geltend. Da der Krieg Al Qaidas gegen die USA weltweit geführt wird hieße das, dass die Drohnen der USA fast überall auf ähnliche Weise zuschlagen könnten. Eine gruselige Vorstellung, weil es keine unabhängigen Kontrollinstanzen gibt, die verhindern, dass es Unschuldige trifft. Zudem gelten im Krieg weniger restriktive Regeln für den Schutz von Zivilisten als etwa bei Polizeiaktionen. Es ist also dringend nötig, neben dem Strafrecht und dem Kriegsvölkerrecht eine dritte Kategorie zu finden für den Kampf gegen den globalen Terrorismus. Sie muss einerseits mehr Möglichkeiten zur Prävention bieten als das Strafrecht, das in vielen Weltgegenden als geeignetes Instrument ausscheidet. Sie muss aber andererseits striktere Regeln für den Schutz von Zivilisten bieten, als es das „jus in bello“ tut.

Der amerikanische Philosoph Michael Walzer etwa hält gezielte Tötungen wie die im Jemen für hinnehmbar, wenn die Ziele auf skrupulöseste Art und Weise ausgewählt wurden und Schaden für Zivilisten ausgeschlossen werden kann. In seinem für die Potsdamer Konferenz vorbereiteten Papier definiert Walzer solche Kriterien: „Ein Auto in einer Straße voller Menschen ist kein erlaubtes Ziel, genauso wenig wie es ein einzelner Tisch in einem vollen Café wäre. Wenn Terroristen andere Menschen als Schutzschild benutzen, dann müssen Antiterroreinheiten einen Weg um diese Schutzschilde herum finden, genauso wie wir es von der Polizei verlangen würden.“

Genauso verbreitet wie das Gefühl, keine adäquaten rechtlichen Kategorien zur Bekämpfung des Terrorismus zu haben, war in Potsdam das Bedürfnis, eine Überreaktion zu verhindern. Genau die, so der Jerusalemer Philosoph Avishai Margalit, sei mit dem Irakkrieg schon eingetreten. Das gilt für die Außenpolitik – aber genauso im Innern der USA. Christopher Hitchens hat einmal gelästert, viele linke Intellektuelle fürchteten Bushs Generalstaatsanwalt John Ashcroft, den Vater der Antiterrorgesetze, mehr als Osama bin Laden – eine Gruppe, zu der sich der Philosoph Richard Rorty freimütig bekannte. Rorty warnte denn auch eindringlich, dass die Bush-Regierung weitere Anschläge zur Durchsetzung von Notstandsgesetzen nutzen würde. Ähnliches könnte auch in Europa zur Beschneidung demokratischer Rechte und Freiheiten führen, die am Ende in eine Art gutmütigen Despotismus münden würden.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Demokratien in Krisen überreagieren. Beispiel Pearl Harbor: Nach dem japanischen Überraschungsangriff auf den amerikanischen Stützpunkt im Zweiten Weltkrieg wurden 120 000 in den USA lebende Japaner interniert. Obwohl nie nachgewiesen werden konnte, dass von dieser Gruppe Sabotageakte verübt oder nur geplant gewesen waren, wurde die Maßnahme vom Obersten Gerichtshof 1944 bestätigt.

In zwei Monaten steht wieder eine Epoche machende Entscheidung des „Supreme Court“ an. Dann geht es um die 5000 Menschen ohne US-Pass, die nach dem 11. September verhaftet wurden und von denen manche zwei Jahre keinen Anwalt sehen durften. Auch Guantanamo wird eine Rolle spielen. Wie immer das Oberste Gericht entscheidet, manch negativer Effekt, darauf wies Menschenrechtsaktivist Aryeh Neier hin, ist international längst eingetreten: Für Despoten wie Simbabwes Robert Mugabe ist die neue Sicherheitsfixiertheit der USA ein Segen. Früher mussten sich die Diktatoren von den USA immer an die Menschenrechte erinnern lassen. Heute können sie auf Guantanamo verweisen und die Unterdrückung ihres Volkes mit dem Antiterrorkampf rechtfertigen. Tyrannen lernen schnell.

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