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Deutsches Historisches Museum: Hiergeblieben

Das Kammergericht hat entschieden: Das DHM kann die Sammlung Sachs behalten.

Die Entscheidung des Berliner Landgerichts von Anfang 2008, der Klage der Erben des Sammlers Hans Sachs stattzugeben und das Deutsche Historische Museum (DHM) zur Herausgabe von über 4000 Plakaten dessen von den Nazis beschlagnahmter Sammlung zu verurteilen, hat keinen Bestand. Gestern verhandelte das Kammergericht über die Berufung des DHM. Der 8. Senat unter dem Vorsitzenden Richter Rainer Bulling verneinte einen Herausgabeanspruchs des Klägers, des Sohnes und Erben Peter Sachs. In der Verhandlung führte er dazu das Wiedergutmachungsrecht an, nach dem Sachs 1961 mit einer von ihm selbst später als angemessen bezeichneten Summe entschädigt worden war. Zudem habe der Kläger sich „Verwirkung“ vorhalten zu lassen. Erst 2005 hatten die Sachs-Erben Ansprüche erhoben, unter Verweis auf das Vermögensgesetz von 1990, das eine klare Frist bis 1993 für Vermögensansprüche vorsah. Obwohl der Verbleib der Sammlung im Ost-Berliner Museum für deutsche Geschichte – dessen Rechtsnachfolger das DHM ist – seit 1966 bekannt war, gab es keinerlei Forderung auf Herausgabe.

Der Fall ging dann, gemäß der „Gemeinsamen Erklärung“ von Bund, Ländern und Gemeinden, die die „Washingtoner Prinzipien“ vom Dezember 1998 in eine bundesdeutsche Handreichung übersetzt, zunächst an die sogenannte Limbach- Kommission, die in Streitfällen eine schiedliche Einigung bewirken soll. Deren Empfehlung lautete ohne Wenn und Aber zugunsten des DHM. Das mochte Peter Sachs nicht hinnehmen und beschritt den Klageweg.

Vor dem Kammergericht standen sich beide Parteien unversöhnlich gegenüber. Es ging vor allem um formalrechtliche Feinheiten, die Richter Bulling nach eige- nen Worten vor „zahlreiche schwierige Rechtsfragen“ stellen. Er sieht bereits den Weg bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht vorgezeichnet, zumal die Kammer die Berufung abgewiesen und Revision nicht zugelassen hat.

Zur Debatte standen immerhin eine so grundsätzliche Frage wie die nach dem Eigentum, das Klagevertreter Matthias Druba unter Verweis auf Artikel 14 GG als verletzt ansieht, und die Stellung des Rückerstattungsrechtes im bundesdeutschen Rechtsgefüge. Hier machte Rechtsanwalt Hartmut Scheidmann als Vertreter des DHM – und damit letztlich der Bundesregierung – geltend, dass mit der Anwendung der Rückerstattungsvorschriften 1961 ungeachtet des fortbestehenden Eigentums des Klägers der zivilrechtliche Anspruch auf Herausgabe hinfällig sei.

So viel wurde deutlich: Eine beiderseits befriedigende Lösung ist nicht in Sicht. Die Limbach-Kommission kann ihre Arbeit ohnehin einstellen. Ihre Empfehlungen rufen bei Juristen offenbar nur Achselzucken hervor. Bernhard Schulz

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