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Medien: Ponto-Witwe scheitert mit Klage gegen RAF-Film

Die Witwe des von der RAF ermordeten Bankiers Jürgen Ponto ist mit einer Klage gegen den Film "Der Baader-Meinhof-Komplex" gescheitert. Ignes Ponto ist der Ansicht, der Film zeige den Mord nicht so, wie er tatsächlich stattgefunden habe. Zudem sei der Film reine Effekthascherei.

Das Kölner Landgericht wies nach eigenen Angaben am Freitag den Antrag von Pontos Witwe auf eine einstweilige Verfügung zurück, da weder die Persönlichkeitsrechte Pontos noch diejenigen seiner Witwe durch den Streifen verletzt würden. Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberlandesgericht Köln möglich.

Die Witwe Pontos hatte laut Gericht in dem Verfahren gegen die Münchner Constantin-Film-Produktion geltend gemacht, die Darstellung der Ermordung des Dresdner-Bank-Chefs 1977 durch die linksterroristische Rote Armee Fraktion entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht der Wahrheit, obwohl der Film den Anspruch größtmöglicher historischer Authentizität erhebe. So werde in dem Streifen nicht gezeigt, dass sie die Ermordung ihres Mannes mit angesehen habe. Auch seien die Schüsse auf den Bankier - anderes als im Film gezeigt - annähernd lautlos gefallen. Ferner müsse sie es nicht hinnehmen, nach 30 Jahren mit einer effekthascherischen Darstellung der Ermordung ihres Mannes konfrontiert zu werden.

Persönlichkeitsrechte treten hinter Kunstfreiheit zurück

Dagegen urteilten die Kölner Richter, für das Filmwerk als Ganzes gelte die Freiheit der Themengestaltung im Rahmen der Kunstfreiheit. Dies beinhalte auch die Entscheidung, mit welchen Szenen und in welcher Weise die darzustellende Geschichte erzählt werden solle. Durch die Abweichungen vom wirklichen Geschehen bei der filmischen Darstellung des Ponto-Mordes werde das Lebensbild des Ermordeten nicht verfälscht und seine Person nicht abgewertet oder entwürdigt. Auch die Witwe sei in ihrem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt: Ihre Interessen müssten bei der gebotenen Abwägung im vorliegenden Fall hinter das Grundrecht der Kunstfreiheit zurücktreten.

Die Ereignisse des Terrorjahres 1977 stellten "ein besonders herausragendes Ereignis der Zeitgeschichte" dar, befand die Zivilkammer. Bei dessen filmischer Darstellung sei die umstrittene Szene "derart in den Gesamtorganismus des Filmes eingebettet", dass das Persönliche und Private der Klägerin und ihres Ehemanns hinter die Filmfigur zurücktrete. Ihr Schrecken und Leid seien nicht Thema des Films, was auch für die weiteren Opfer der in dem Streifen dargestellten RAF-Taten gelte. (sba/AFP)

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