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Kultur: Kunst kostet: Ein Neuer Anlauf

Seit langem schon fordern die IG-Medien und der Berufsverband Bildender Künstler Berlin (BBK) die Einführung von Ausstellungshonoraren für bildende Künstler, wenn ihre Bilder in Galerien, Museen oder halböffentlichen Ausstellungen von Unternehmen gezeigt werden. Die Idee von "Ausstellungshonoraren" ist nicht neu, besitzt aber Sprengkraft, auch angesichts der anstehenden Änderung des Urheberrechtsgesetzes.

Seit langem schon fordern die IG-Medien und der Berufsverband Bildender Künstler Berlin (BBK) die Einführung von Ausstellungshonoraren für bildende Künstler, wenn ihre Bilder in Galerien, Museen oder halböffentlichen Ausstellungen von Unternehmen gezeigt werden. Die Idee von "Ausstellungshonoraren" ist nicht neu, besitzt aber Sprengkraft, auch angesichts der anstehenden Änderung des Urheberrechtsgesetzes. Eine von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission diskutiert gegenwärtig die Einführung des Honoraranspruchs. Besteht tatsächlich Handlungsbedarf?

Die rechtliche Situation lässt sich wie folgt umreißen: Der bildende Künstler, der sein Werk noch nicht veräußert hat, kann bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen er dieses für eine öffentliche Ausstellung zur Verfügung stellt. Er kann die Teilnahme an einer Ausstellung von einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Dies ist jedoch nur die Theorie - die Praxis sieht anders aus. Künstlern gelingt es nur selten, gegenüber Veranstaltern ein Honorar für die Ausstellung ihrer Werke durchzusetzen. Ausstellungsmacher sehen die Bereitstellung von Kunstwerken bislang nicht als geldwerte Leistung an. Im Gegenteil sind sie vielfach der Auffassung, der Künstler müsse dankbar sein, dass er seine Werke ausstellen darf. Er erhalte die Chance, das gezeigte Werk zu verkaufen, es in seinem Wert zu steigern und selbst durch die Ausstellung bekannter zu werden. Häufig gehen die Künstler jedoch am Ende leer aus.

Gewisse Rechte bleiben

Hat ein Künstler sein Kunstwerk verkauft, so fallen das körperliche Sacheigentum und das immaterielle Recht an dem Werk auseinander. Der Künstler behält die Urheberrechte an dem geistigen Werk. Er kann deshalb beispielsweise eine Entstellung seines Werkes durch Übermalung auch dann verbieten, wenn es ihm nicht mehr gehört.

Das Ausstellungsrecht, das Recht des Künstlers ein Werk durch die Präsentation in der Öffentlichkeit zu verwerten, ist im Urheberrechtsgesetz jedoch vergleichsweise schwach: Entgegen dem urheberrechtlichen Grundsatz, dass die Verwertungsmöglichkeiten eines Werkes möglichst dem Schöpfer zuzuordnen sind, erlischt das Ausstellungsrecht gegenwärtig mit der ersten Werkveröffentlichung. Verkauft der Künstler sein Werk, so geht das Ausstellungsrecht auf den Käufer über, sofern der Künstler sich dieses nicht ausnahmsweise vorbehalten hat, was praktisch nie vorkommt. Der Erwerber eines Kunstwerkes ist deshalb frei, das Kunstwerk öffentlich auszustellen, auch wenn der Künstler das Werk zuvor noch nicht veröffentlicht hatte.

Der Künstler verliert mit der Veräußerung seiner Kunstwerke insoweit seinen Einfluss auf die Publikation. Der Gesetzgeber wollte den Kunsthandel und die Sammler von Kunstwerken nicht mit einem fortbestehenden Ausstellungsrecht des Künstlers belasten. Die Freude am Kunstbesitz würde geschmälert, wenn die Möglichkeit zur öffentlichen Ausstellung des Werkes vom Willen des Künstlers oder dessen Erben für die Dauer des Urheberrechts abhinge, das siebzig Jahre nach dem Tod des Schöpfers erlischt.

Der Verlust, über die Ausstellung eines Kunstwerkes nicht mehr entscheiden zu können, bedeutet aber nicht, dass der Künstler völlig rechtlos bleiben muss. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch könnte dem Spannungsverhältnis zwischen Urheberrecht und Sacheigentum gerecht werden. Der Künstler hätte dann zwar weiterhin keinen Einfluss darauf, ob, wann und wie lange seine verkaufte Kunst in Ausstellungen gezeigt werden. Er hätte aber immerhin einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Sollen auch Galeristen zahlen?

Das von Künstlerseite, insbesondere deren Berufsverbänden, geforderte Recht wird von Galeristen, dem Kunsthandel und den Museen nahezu einhellig als für alle Beteiligten als nachteilig abgelehnt. Die Kritiker eines Ausstellungshonoraranspruchs haben für einige Nutzungsbereiche überzeugende Argumente. So stellt sich in der Tat die Frage, weshalb Galeristen, die als verlängerter Arm der Schöpfer Kunstwerke ausstellen und verkaufen, für ihre Tätigkeit im Interesse der Künstler Zahlungen an sie leisten sollten. Viele Galerien, die ohnehin nur mit Zuschüssen ihrer Inhaber überleben können, würden in ihrem kulturell wichtigen Tun weiter mit Kosten belastet. Schwer begründen läßt sich auch, weshalb Museen und Sammler, die Kunstwerke gekauft haben, um sie in ihren ständigen Sammlungen zu zeigen, dafür Geld bezahlen sollten. Es wäre falsch, Kunstwerke mit einer "urheberrechtlichen Hypothek" zu belasten, die den Ankauf von Originalen unnötig beschwert.

Andererseits profitiert die übergroße Zahl der lebenden bildenden Künstler nicht vom Ankauf von Kunstwerken durch Museen, der wenigen vorbehalten bleibt. Die meisten Berufskünstler können ihren Lebensunterhalt auch nicht durch Galerieverkäufe ihrer Werke bestreiten. Das große Mittelfeld der im Kunstmarkt wirtschaftlich wenig erfolgreichen Künstler ist darauf angewiesen, Bilder in Kommunalgalerien, Kunstvereinen sowie auf den Gängen und in den Vorräumen von Unternehmen zu zeigen. Die Öffentlichkeit profitiert von der Präsenz dieser Kunstwerke, obgleich die Künstler nicht angemessen entlohnt werden.

Eine nicht zu unterschätzende Zahl von Künstlern genießt mit ihren schwierigen Objekten in Kunstkreisen Ansehen, hat aber keine reelle Verkaufschance für ihre Werke. Gedacht ist hierbei insbesondere an konzeptionell arbeitende Künstler, die ortsbezogene, häufig nur temporär für ein Ausstellungsereignis bestehende Werke schaffen. Schließlich ist es unbefriedigend, dass bildende Künstler am Ausstellungserfolg von Werken, die sie vielleicht vor Jahrzehnten verkauft haben und die auf Themenausstellungen gezeigt werden, nicht mehr partizipieren. In den genannten Fällen kann ein gesetzlicher Anspruch auf ein Aussstellungshonorar helfen, eine offenkundig bestehende Schieflage zu beseitigen.

Ein Schnitt ins eigene Fleisch

Es bleiben die von den Gegnern eines im Urheberrechtsgesetz verankerten Austellungshonorares stets ins Feld geführten Bedenken, dass eine entsprechende Neuregelung zu einem empfindlichen Rückgang der Ausstellungstätigkeit führen würde. Viele Veranstalter könnten es sich schlicht nicht leisten, mit den ohnehin knappen Ressourcen auch noch "Hängegelder" für die bildenden Künstler aufzubringen. Die Künstler schnitten sich mit ihrer Forderung ins eigene Fleisch. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Entgeltlichkeit des Kunstgenusses in nahezu allen Kunstsparten selbstverständlich erscheint. In Zeiten, in denen spektakuläre Ausstellungsereignisse immer breitere Gesellschaftsschichten erreichen, muss sich das Publikum von der Vorstellung lösen, der Bildende Künstler solle weiter alleine von dem häufig kaum möglichen Verkauf seiner Werkoriginale leben. Bildende Künstler nutzen ihre Werke auch und - häufig ausschließlich - durch deren öffentliche Präsentation in verschiedenartigen Schauen. Hierfür sollten die bildenden Künstler ebenso entlohnt werden, wie die Kreativen anderer Bereiche. Die Forderung nach einem gesetzlichen Honoraranspruch ist berechtigt - aber mit den aufgezeigten Einschränkungen: Galerien und Museen sollten von einer Honorarpflicht ausgenommen werden, soweit sie Kunst unmittelbar für deren Schöpfer vermitteln oder lediglich ihre ständige Sammlung zeigen.

Der Erfolg einer möglichen Neuregelung setzt aber ein Umdenken der Kunstkreise, speziell der Ausstellungsmacher und Gelegenheitsveranstalter, voraus. Mit der gesetzlichen Regelung alleine ist es nicht getan. Ob verzichtbares oder unverzichtbares Recht, die Praxis zeigt, dass auch formal bestehende Rechte von den Berechtigten nicht wahrgenommen werden können, wenn - wie im Bereich Bildende Kunst - ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage besteht. Doch steht die geforderte gesetzliche Neuregelung am Anfang der Entwicklung. und kann das Bewusstsein der Beteiligten prägen, dass die Ausstellung von Kunstwerken Geld wert ist.

Winfried Bullinger

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