zum Hauptinhalt

Kultur: Länderfinanzausgleich: Mit Hilfe der Richter. Der Streit um die Finanzen ist fast so alt wie das Grundgesetz

Zwei Daten bestimmen beim Länderfinanzausgleich den weiteren Lauf der Dinge. Das erste Datum ist der 1.

Zwei Daten bestimmen beim Länderfinanzausgleich den weiteren Lauf der Dinge. Das erste Datum ist der 1. Januar 2003. Bis zu diesem Tag muss ein neues Gesetz in Kraft treten, das als Grundlage für eine Neuregelung des Länderfinanzausgleichs dienen soll. Zu diesem sogenannten Maßstäbegesetz verpflichtete das Bundesverfassungsgericht die Politik, als es am 11. November 1999 den Finanzausgleich in der derzeit geltenden Form für in Teilen verfassungswidrig erklärte.

Das zweite Datum ist der 1. Januar 2005. An diesem Tag wird das derzeit gültige Finanzausgleichsgesetz verfassungswidrig und nichtig, wenn das geforderte Maßstäbegesetz nicht bis dahin in Kraft getreten ist. Durch die Einigung der Ministerpräsidenten der Länder miteinander und mit dem Bundeskanzler kann davon ausgegangen werden, dass dieses jüngste Kapitel in der Geschichte des Finanzausgleichs erfolgreich abgeschlossen wird.

Angemessen

Und diese Geschichte ist lang. Denn der Streit um den Finanzausgleich ist fast so alt wie das Grundgesetz, das dem Ganzen zu Grunde liegt. Die Länder müssen einander helfen, steht sinngemäß in seinem Artikel 107. Wörtlich ist die Rede davon, dass "die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird." Da dort nicht wörtlich steht, dass es wirklich die Länder sein müssen, die für den angemessenen Ausgleich sorgen, klagte das Land Württemberg-Baden. Seine Regierung vertrat die Ansicht, das Grundgesetz ermögliche allenfalls Bundeszuschüsse an ärmere Länder. 1952 erklärte das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil Länderfinanzausgleich I, der horizontale Finanzausgleich der Länder untereinander sei mit der Verfassung vereinbar.

Damit war der Streit um die Regelungen im Finanzausgleichsgesetz (FAG) eröffnet, in den das Bundesverfassungsgericht immer wieder eingebunden wurde. Im Urteil Länderfinanzausgleich II - geklagt hatten die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und die Stadtstaaten Bremen und Hamburg - erklärte das Bundesverfassungsgericht die meisten Bestimmungen zur Ermittlung der Finanzkraft der Länder im FAG von 1969 für verfassungswidrig.

Vorgaben aus Karlsruhe

Nach den Vorgaben aus Karlsruhe änderte der Gesetzgeber im Dezember 1987 das FAG, das fünf Jahre später Gegenstand des Urteils Länderfinanzausgleich III war. In dem von den Ländern Hamburg, Bremen, Saarland und Schleswig-Holstein beantragten Normenkontrollverfahren kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass dem Saarland und Bremen "mit Bundesergänzungszuweisungen, die sich im Rahmen ihrer normalen Funktion halten" nicht wirksam geholfen werde könne, weil sich die Bundesländer in einer "extremen" Haushaltsnotlage befänden. Sie sahen dadurch "das bundesstaatliche Prinzip als solches" berührt und gaben dem Gesetzgeber auf, für Abhilfe zu sorgen.

Das tat er im Dezember 1992.

Baden-Württemberg erwog erneut eine Klage, zog dann aber zurück. Das nährte die Vermutung, ein Urteil Länderfinanzausgleich IV werde es nicht geben - bis die Geberländer Bayern, Baden-Württemberg und Hessen ihre Normenkontrollanträge in Karlsruhe einreichten.

fk

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false