zum Hauptinhalt

Kultur: Naturrecht vor Politik

Fünfzig Jahre nach ihrer Verabschiedung durch die UNO fällt die Bilanz der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" zwiespältig aus.Die Festnahme des chilenischen Ex-Diktators Augusto Pinochet in Großbritannien markiert einen qualitativen Fortschritt auf dem Weg zu ihrer praktischen Implantierung im internationalen Rechtssystem.

Fünfzig Jahre nach ihrer Verabschiedung durch die UNO fällt die Bilanz der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" zwiespältig aus.Die Festnahme des chilenischen Ex-Diktators Augusto Pinochet in Großbritannien markiert einen qualitativen Fortschritt auf dem Weg zu ihrer praktischen Implantierung im internationalen Rechtssystem.In die gleiche Richtung weist die geplante Einrichtung eines internationalen Menschenrechtsgerichtshofes: Statt nur Gegenstand moralischer Appelle zu sein, unterliegt die Einhaltung von Menschenrechten überall in der Welt zunehmender strafrechtlicher Überwachung.

Doch in der Mehrzahl aller Länder der Erde sind schwere bis schwerste Menschenrechtsverletzungen nach wie vor an der Tagesordnung.Das läßt erahnen, wie schwierig die konsequente Verfolgung solcher Verstöße auch in Zukunft sein wird.Dies liegt freilich nicht nur an mangelndem politischen Willen oder der Doppelmoral westlicher Demokratien in dieser Frage.Problematisch ist auch die Inkohärenz, ja die Widersprüchlichkeit der UNO-Menschenrechtserklärung selbst.

Denn sie ist aus verschiedenen Typen von Rechten zusammengesetzt, die aus unterschiedlichen ideengeschichtlichen Begründungszusammenhängen stammen.Da sind zunächst die elementaren individuellen Schutzrechte des Einzelnen vor staatlicher Willkür.Dazu gehören das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person, auf wirksamen Rechtsschutz und ein öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen Gericht, auf Freizügigkeit und auf Eigentum.Diese Individualrechte haben ihren Ursprung in der naturrechtlichen, von Denkern wie Hobbes und Locke entwickelten Vorstellung vom Menschen: Er sei ein ursprünglich freies, ungebundenes Wesen, das sich nur aufgrund eines Gesellschaftsvertrages den Gesetzen und Zwängen des sozialen Gemeinwesens unterworfen hat.Von diesem Vertrag unberührt bleiben grundlegende Rechte, die jeder Mensch von Geburt an genießt und die seine essentielle Würde ausmachen.Tastet eine staatliche Ordnung diese Rechte an, löst sie damit den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag einseitig auf.

Diese naturrechtliche Sicht betrachtet den Menschen nicht in seiner gesellschaftlichen und historischen Bestimmtheit, sondern schreibt ihm einen ideellen, unwandelbaren Wesenskern zu.Die daraus abgeleiteten Rechte sind statisch: Sie gelten für alle Menschen überall und zu allen Zeiten, unabhängig von ihrer Herkunft, den jeweils herrschenden politischen Ordnungen und den historischen Veränderungen, denen sie unterliegen.

Neben den naturrechtlich begründeten, gleichsam klassischen Abwehrrechten schützt die UNO-Menschenrechtsdeklaration jedoch auch politische und soziale Ansprüche.Der Artikel 21 (I) garantiert jedem Menschen "das Recht, an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen".Und Artikel 23 (I) proklamiert "das Recht auf Arbeit" und "auf Schutz vor Arbeitslosigkeit".Faktisch wird damit der Forderung nach einer sozialen Demokratie menschenrechtlicher Rang verliehen.

Diese offensiven Rechte entstammen dem gesellschaftlichen Gleichheitsideal der Aufklärung, der bürgerlichen Revolution und der Arbeiterbewegung.Sie beschreiben nicht eine vom Naturrecht verbürgte, vorgegebene rechtliche Ausstattung des Menschenwesens, sondern ein visionäres Ziel, einen anzustrebenden politischen Zustand.Damit aber ändert die Menschenrechtserklärung ihren Charakter: Sie wird zum Vehikel für die Durchsetzung eines Gesellschaftsmodells, das dem historischen Fortschrittsdenken der europäischen Aufklärung entspringt.

Je weiter der Menschenrechtsbegriff ausgeweitet wird, um so schwieriger wird es freilich, die Deklaration ungeteilt in die Wirklichkeit umzusetzen.Die Aufnahme politischer und sozialer Schutzrechte öffnet die Erklärung potentiell für immer weitergehende Forderungen, die sich aus gesellschaftspolitischen Ansprüchen ergeben.Schon ist die Rede davon, die UNO-Erklärung um ökologische Menschenrechte zu erweitern.

Doch mit einer solchen Inflationierung des Menschenrechtsbegriffes wird der absolute Geltungsanspruch der ursprünglichen, individuellen Schutzrechte des Einzelnen verwässert.Sie bietet diktatorischen Regimes Angriffspunkte, einzelne Forderungen der Menschenrechtserklärung gegen andere auszuspielen.So konnten sozialistische Diktaturen ihre Mißachtung des Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit mit dem Verweis auf die Arbeitslosigkeit im Westen relativieren.Und mit der Behauptung, ihr an der Gemeinschaft orientiertes System erlaube dem Einzelnen größere Mitwirkungsmöglichkeiten an den öffentlichen Angelegenheiten als die repräsentative Demokratie des Westens, legitimieren heute islamische Regime unter anderem die Unterdrückung der Koalitions- und Versammlungsfreiheit.

Die mächtigste Propagandawaffe haben die Feinde der individuellen Menschenrechte jedoch durch das Recht auf "nationale und kulturelle Selbstbestimmung" in die Hand bekommen.In der Menschenrechtserklärung selbst ist dieses Kollektivrecht zwar nicht enthalten.Aber entsprechende Deklarationen der UNO, die unter dem Eindruck der Entkolonisierung entstanden, erheben es in den gleichen verbindlichen Status wie den Menschenrechtskatalog.

Individuelle Menschenrechte haben jedoch nur dann einen Sinn, wenn sie absoluten Vorrang vor jeder Art von kollektiven Ansprüchen genießen.Sonst können sie, im Namen irgendeiner kulturellen oder religiösen Tradition, die angeblich diese oder jene Einschränkung individueller Rechte verlange, nach Belieben außer Kraft gesetzt werden.Leider beinhaltet die Erklärung der Menschenrechte selbst eine Konzession an diese Art von Argumentation, wenn sie, in Artikel 29 (I), betont: "Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist." Das ist ein Gummiparagraph für Menschenverwalter jeder ideologischen Couleur, der zudem der naturrechtlichen Konzeption der Menschenrechte eklatant widerspricht.

Es ist kontraproduktiv, die Menschenrechtserklärung immer weiter in Richtung gesellschaftlicher Rechte auszuweiten.Die Menschenrechtspolitik sollte sich auf die naturrechtlich verfaßten, individuellen Defensivrechte konzentrieren.Sie sind die grundlegende Voraussetzung für den Kampf um politische und soziale Gerechtigkeit, der jedoch kategorial von der Kampagne für die Sicherung elementarer Menschenrechte getrennt bleiben muß.Es sollte dabei konsequent an der Einsicht festgehalten werden, daß Menschenrechte nur aus dem im Naturrecht formulierten Gebot der Unantastbarkeit des Individuums heraus begründet werden können.Eine eigene "islamische", "afrikanische", "asiatische" oder irgendeine sonstige spezifische Version der Menschenrechte, die diese Prämisse ablehnt, kann es nicht geben.Darauf zu bestehen, ist kein "Kulturimperialismus", sondern schlicht ein Gebot gedanklicher Klarheit.

RICHARD HERZINGER

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false