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Kultur: Nicht fair und nicht gerecht

Der Senat hat falsch verhandelt und die Öffentlichkeit ausgeschlossen / Von Peter Raue

Anfang Juli hat das Land Berlin Ernst Ludwig Kirchners „Berliner Straßenszene“ (1913) an die Erben der ursprünglichen Eigentümer restituiert. Damit hat das wichtigste, wertvollste Kunstwerk des Brücke-Museums Deutschland für immer verlassen. Heimlich, still und leise, unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die wurde vor vollendete Tatsachen gestellt.

Noch einmal der Sachverhalt: Der in Erfurt lebende jüdische Schuhfabrikant Alfred Hess war ein bedeutender Sammler des deutschen Expressionismus. Sein Unternehmen geriet 1929 in Zahlungsschwierigkeiten. Ab 1929 musste die Familie Hess Kunstwerke verkaufen, um ihr privates Leben finanzieren zu können. Die Versuche der Erben, ein anderes Kirchner-Bild, den grandiosen „Potsdamer Platz“, aus der Nationalgalerie zu restituieren, sind daran gescheitert, dass die Nationalgalerie (zufällig) nachweisen konnte: Dieses Bild verkaufte die Familie bereits 1930, drei Jahre vor der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten.

Alfred Hess starb 1931, seine Witwe Thekla hat Teile der Sammlung im Jahre 1933 in die Schweiz bringen können, darunter die „Berliner Straßenszene“. Aus finanzieller Not hat Frau Hess auch aus der Schweiz Kunstwerke verkauft, nach England und nach Deutschland. Die „Berliner Straßenszene“ wurde dem Leiter des Kölner Kunstvereins – nicht der Institution – überlassen, der es auftragsgemäß an den nie NS-verdächtigen Sammler Carl Hagemann zum Preis von 3000 Reichsmark verkauft hat, nachdem Verkaufsversuche in der Schweiz gescheitert waren. Hagemann hat dann das Kirchner-Bild 1940 dem Direktor des Frankfurter Städel geschenkt, dessen Witwe hat es 1980 nach Berlin verkauft. Vor vier Jahren hat die Hess-Enkelin erstmals Restitutionsansprüche an dieses Bild geltend gemacht. Bei Gericht durchsetzbare Restitutionsansprüche gibt es nicht mehr, da derartige Ansprüche verjährt sind.

Da dies mit einem sensiblen Gespür für Recht und Gerechtigkeit nicht vereinbar ist, halten sich die Länder und Kommunen an die „Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“. Die Erklärung ist gleichsam ein völkerrechtlich entstandenes Recht. In dieser Erklärung heißt es: „Wenn die Vorkriegseigentümer von Kunstwerken, die durch die Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden, ausfindig gemacht werden, sollen rasch die nötigen Schritte unternommen werden, um eine gerechte und faire Lösung zu finden, wobei diese je nach Gegebenheit und den Umständen des spezifischen Falls unterschiedlich ausfallen kann.“

Dass die bedingungslose Rückgabe im Kirchner-Fall äußerst fraglich, angreifbar und nicht haltbar ist, ergibt schon der Umstand, dass es sich bei dem Bild nicht um ein von den Nazis beschlagnahmtes Kunstwerk handelt. Deshalb können sich die Hess-Erben nicht auf die Washingtoner Erklärung berufen. Bereits daran scheitert der Herausgabeanspruch.

Das scheint auch der Kultursenator erkannt zu haben, weshalb er sich auf die sogenannte Handreichung vom Februar 2001 beruft. Sie empfiehlt den Ländern und Kommunen, wie sie mit der Washingtoner Erklärung umgehen sollen. Ob die Handreichung aber Anwendung findet, wenn sie nicht von der Erklärung gedeckt ist, ist eine offene Frage, die die Handlungsposition des Senators gestärkt hätte – wenn er denn wirklich verhandelt hätte.

Die Handreichung gibt ein Prüfraster vor, sie empfiehlt, unter anderem folgenden Fragen nachzugehen: Wurde der Antragsteller rassisch verfolgt? Erfolgte im maßgeblichen Zeitraum ein Vermögensverlust durch Zwangsverkauf? Kann die Vermutungsregelung bei rechtsgeschäftlichem Verlust durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat?

Das Land Berlin vertritt die Meinung, aufgrund der Prüfrastervorgabe zur Rückgabe des Kirchners verpflichtet gewesen zu sein. Diese Meinung teile ich nicht. Natürlich ist die Familie Hess als rassisch verfolgt zu betrachten, auch wenn Thekla Hess bis 1938 aus Deutschland mehrmals aus- und wieder einreisen konnte. Doch was den Zwangsverkauf betrifft, wird Berlin schwerlich die Notwendigkeit der Restitution dartun können: Erfolgte – so die entscheidende Frage – im maßgeblichen Zeitraum ein Vermögensverlust durch Zwangsverkauf oder in sonstiger Weise?

Und noch etwas: Um Streit über die Notwendigkeit einer Herausgabe schlichten zu können, hat der Kulturstaatsminister 2003 unter Vorsitz der früheren Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes, Jutta Limbach, eine Kommission eingerichtet. Diese Kommission – sie kann nur angerufen werden, wenn beide Seiten dies verlangen – hat bislang ein einziges Mal getagt und dabei in allen ihr vorgelegten Fällen die Rückgabe empfohlen. Darunter war auch ein Fall, in dem ein Kunstwerk aus Deutschland zwecks Versteigerung in die Schweiz verbracht wurde. Weder die Washingtoner Erklärung noch die Handreichung regeln jedoch den Fall, dass eine im Ausland lebende deutsch-jüdische Familie ein Kunstwerk zwecks Verkauf nach Deutschland gegeben hat.

Niemand weiß, welche Überlegungen Senator Flierl veranlasst haben, das Restitutionsbegehren auch auf den Fall der freiwilligen Rückführung eines Bildes nach Deutschland auszudehnen und das Bild bedingungslos herauszugeben: ohne öffentliche Diskussion, ohne Einberufen einer sachkundigen Kommission, ohne ein Experten-Gutachten. Die Senatsverwaltung beruft sich lediglich darauf, dass es der öffentlichen Hand nicht gelungen sei, die Quittung über die Auszahlung der 3000 Reichsmark vorzulegen.

Die Handreichung geht von der Vermutung aus, dass Kaufpreise für veräußerte Kunstwerke an jüdische Familien gar nicht erst gezahlt oder als „Reichsfluchtsteuer“ wieder zurückverlangt wurden. Das war seinerzeit bittere Wirklichkeit. Doch jede Vermutung ist widerlegbar. Widerlegbar durch Vorlage einer Quittung, aber auch durch Umstände, die einen deutlichen Hinweis darauf geben, dass der Betrag für Kirchner bezahlt wurde. Wie die Tatsache, dass der damalige Käufer Carl Hagemann ein Nazi-ferner Kunstsammler war, dem es gewiss möglich war, 3000 Reichsmark in die Schweiz zu transferieren. Wie der Umstand, dass Thekla Hess und ihre Erben in den vorangegangenen Verfahren – Wiedergutmachungsverfahren 1958 – nie behaupteten, den Betrag nicht erhalten zu haben. Auch nachdem weltweit bekannt war, dass sich das Werk (seit 1980!) im Brücke-Museum befindet, zweifelte die Familie Hess den rechtmäßigen Eigentumserwerb durch das Land Berlin nicht an. Vor wenigen Tagen erst teilten die Anwälte mit, es gäbe eine eidesstattliche Versicherung von Thekla Hess (in welchem Verfahren, vor welchem Gericht abgegeben?), wonach sie von der Gestapo gezwungen wurde, alle in ihrem Besitz befindlichen Bilder zurückzusenden. Niemand hat die Erklärung gesehen.Warum erst jetzt?

Ein weiterer Gesichtspunkt macht die Entscheidung noch ärgerlicher, unverständlicher und rechtlich fehlerhaft: Selbst wenn man annimmt, dass unter Berücksichtigung der unendlichen Schwierigkeiten und Leiden auch der Familie Hess über den Rückführungswunsch verhandelt werden sollte, gibt es keinen Grund, die Washingtoner Erklärung in den Wind zu schlagen. Fair und gerecht ist es zum Beispiel, darüber nachzudenken, was geschehen wäre, wenn die Hess-Erben 1980 – dem Jahr des Berliner Ankaufs – Restitutionsansprüche geltend gemacht hätten. Damals war das Bild rund zwei Millionen Mark wert. Das Abwarten hat sich ausgezahlt für die Hess-Enkelin, und ich bezweifle, ob es ein fairer und gerechter Ausgleich ist, wenn die enorme Wertsteigerung seit 1980 um das etwa 20-Fache des Kaufpreises allein der Anspruchstellerin zugute kommt. Das hat die Senatsverwaltung immer betont: Die US-amerikanischen Anwälte der Erben (die häufig bis zu 50 Prozent des Erlöses bekommen) seien zu einer einvernehmlichen Lösung nicht bereit gewesen.

Hier freilich setzt die Kritik ein: Der gerichtlich nicht mehr durchsetzbare, allenfalls moralische Anspruch der Hess-Erben ergibt sich aus der Verantwortung der öffentlichen Hand für die Verbrechen der Nationalsozialisten bis zum heutigen Tag. Diese Verantwortung gebietet aber nicht die Kapitulation vor nicht mehr verhandlungsbereiten amerikanischen Anwälten, sondern das Bemühen um eine faire und gerechte Lösung. Dieses rechtlich gebotene, moralisch gerechtfertigte Ziel verfehlt die bis zum letzten Moment geheim gehaltene Herausgabe des Bildes gründlich. Selbst wenn diese Geheimhaltung von den US-Anwälten verlangt wurde (wie der Senat behauptet), ist das kein Grund, dieser abartigen Forderung nachzukommen. Die Rückgabe von „Adele“, „Menzel“ und anderen Werken war stets von öffentlicher Diskussion begleitet. So drängt sich der Verdacht auf, dass die Geheimhaltung nur einen Zweck hat: kein Licht in das Dunkel dieses Falles zu bringen. Diesem Bestreben hätte sich der Senat widersetzen müssen.

Nicht die Bereitschaft, über eine Restitution zu verhandeln und der Erbin einen nennenswerten Betrag anzubieten, ist das Ärgernis. Was schmerzt, ist die das „Faire und Gerechte“ negierende, unverhandelte Herausgabe – und die unfassbare Geheimhaltung des Vorgangs bis nach Ausreise des Bildes.

Peter Raue ist Rechtsanwalt der Sozietät Hogan & Hartson Raue LLP und seit Jahren mit Restitutionsfällen befasst.

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