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Grundsatzurteil: Bundesgericht erleichtert Verwendung von Pop-Songs als Klingelton

Schlechte Karten für die Künstler. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Eine Zustimmung des Komponisten ist nicht erforderlich, um einen Song als Klingelton zu nutzen. Auch der Hinweis auf eine angebliche Verstümmelung des Werks dürfte in Zukunft vor Gericht kaum noch ziehen.

Der Bundesgerichtshof hat die Nutzung aktueller Pop-Titel als Handy-Klingelton erleichtert. Nach einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil reicht hierfür in der Regel eine einfache Lizenz der Verwertungsgesellschaft Gema aus. Die Zustimmung des Komponisten ist danach nur notwendig, wenn er seinen Berechtigungsvertrag mit der Gema schon vor 2002 geschlossen hat. Im konkreten Fall des Komponisten Frank Kretschmer lag ein solcher Altvertrag vor. Daher untersagte es der BGH der Schweizer Telemedia Services AG, den Jeannette-Biedermann-Song "Rock My Life" ohne Zustimmung Kretschmers als Klingelton zu verwenden.

Telemedia hatte für den 2002 erschienenen Song bei der Gema eine Lizenz erworben und danach einen Melodieausschnitt als Klingelton verkauft. Kretschmer meinte, die Gema-Lizenz reiche nicht aus. Damit bekam er durch alle Instanzen Recht: Von seinem Berechtigungsvertrag seien Klingeltöne noch nicht erfasst, urteilte der BGH. Spätere Änderungen habe die Gema auch nicht einseitig auf die Altverträge erstrecken dürfen.

Anderes gilt nach dem Karlsruher Urteil aber für Gema-Verträge ab 2002. Dort sei das einträgliche Geschäft mit den Klingeltönen ausdrücklich erfasst. Die Komponisten könnten sich auch nicht mit dem Argument wehren, ihr Werk werde verstümmelt. Denn es sei allgemein bekannt, dass der bei einem Anruf ertönende Klang bei Annahme des Gesprächs abgebrochen wird. Ebenso sei wohl auch den Komponisten bei ihrer Unterschrift unter den Berechtigungsvertrag klar gewesen, dass die Produzenten von Klingeltönen die Songs digital bearbeiten und dafür häufig nur Bruchstücke verwenden. (ah/AFP)

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