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Kultur: Telekom und Börse: Das Nachsehen hat der Anleger

Verbraucher sind in Deutschland daran gewöhnt, durch Gesetze geschützt zu sein. Wenn aber einer sein Geld verliert, obwohl er der Empfehlung seiner Bank gefolgt ist - hat er dann selber Schuld?

Verbraucher sind in Deutschland daran gewöhnt, durch Gesetze geschützt zu sein. Wenn aber einer sein Geld verliert, obwohl er der Empfehlung seiner Bank gefolgt ist - hat er dann selber Schuld? Das Risiko der Geldanlage nimmt niemand den Anlegern ab. Die Banken haben allerdings die Pflicht, ihre Kunden sorgfältig zu beraten. Und die Unternehmen müssen bei der Wahrheit bleiben, wenn es um das Geschäft geht.

Eigenes Risiko

Anlegergerechte Beratung, die den Kenntnisstand und die Risikobereitschaft des Anlegers berücksichtigt, schützt den Berater. Wenn trotz guter Beratung ein Schaden eintritt, muss er ihn nicht ersetzen. Voraussetzung: alle Fakten stimmen. Der Berater muss beispielsweise zweifelhafte Informationen nachrecherchieren oder darauf hinweisen, wenn in den Medien kritisch über eine Anlage berichtet wird.

Unterschreiben sollte der Anleger nur, was er wirklich gelesen hat. Viele Berater lassen sich im Kleingedruckten versichern, auf "alle Risiken inklusive Totalverlust" hingewiesen zu haben. Wer das unterschreibt, hat trotz falscher Beratung keine Chance auf Ausgleich.

Überzogene Hoffnungen wecken oft die Ankündigungen der Unternehmen und Banken beim Börsengang. Wenn die Blase später platzt, gilt aber die Binsenweisheit: Wer viel gewinnen will, muss auch viel riskieren.

Falschangaben des Unternehmens sind zwar, wenn vorsätzlich, nach dem Aktiengesetz (Paragraf 400) strafbar. Die Gerichte erkennen Kursverluste jedoch nicht als Schaden an. Aktienkauf ist nun einmal Risiko, sagen sie. Es gibt noch keinen Fall, bei dem eine solche Klage erfolgreich war. Außerdem übersteigen die Prozesskosten oft den Schaden des Einzelnen. Sammelklagen sind aber nicht möglich. Der Kleinanleger ist also im Nachteil. Musterprozesse könnten aber nachfolgende Verfahren vereinfachen. Dennoch muss jeder einzeln klagen - mit dem Risiko, dass der Fall verjährt.

Fremdes Risiko

Beratungshaftung besteht bei fehlerhafter Anlageberatung. Beispiel: Die Bank stellt einem Ehepaar verschiedene Anlageformen so dar, als seien sie frei vom Kursrisiken. Das Ehepaar kauft daraufhin eine Anleihe einer australischen Investmentfirma. Diese geht Pleite, das Geld ist weg. Die Bank muss den Verlust ersetzen. Das muss sie nicht, wenn sie dem Kunden gesagt hat, dass ein Risiko besteht.

Prospekthaftung bedeutet: Die Beschreibung des Wertpapiers und des Unternehmens durch die Bank, die es ausgibt, muss stimmen. Wenn nicht, kann der Anleger die Papiere zum Kaufpreis zurückgeben (Paragraf 45 Börsengesetz). Vorausgesetzt, er hat die Aktien innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Einführung gekauft. Beispiel: Falls Zahlen im Prospekt der dritten Aktienausschüttung falsch waren, müsste die Telekom ihre Anleger entschädigen. Die Zahlen müssen aber wirklich falsch sein - Optimismus ist erlaubt.

Einlagensicherung: Die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen deckt im Falle der Pleite eines Finanzdienstleisters höchstens 20 000 Euro des Gesamtschadens ab. In den vielen ist das wohl nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

fmk

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