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Kultur: Unrecht Gut gedeihet nicht, auch nicht im Museum

Für die deutschen Museen gab es ein böses Erwachen, als vor wenigen Jahren erste Ansprüche auf Rückgabe von "NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken" angemeldet wurden. Man glaubte, längst mit der Geschichte ins Reine gekommen zu sein.

Für die deutschen Museen gab es ein böses Erwachen, als vor wenigen Jahren erste Ansprüche auf Rückgabe von "NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken" angemeldet wurden. Man glaubte, längst mit der Geschichte ins Reine gekommen zu sein. Einzig das Problem der in Osteuropa verborgenen Beutekunst drückte, wenn auch nur diejenigen Häuser, die einst in der sowjetischen Besatzungszone gelegen waren. Mit den Folgen der Beschlagnahmeaktion zur "Entarteten Kunst" hingegen, die die Museen der modernen Kunst entledigt hatte, mussten sich die Institutionen unmittelbar nach Kriegsende arrangieren: Wechselseitige Rückgabeansprüche wurden ausgeschlossen, um nicht heillosen Unfrieden heraufzubeschwören. Die dritte Erblast schließlich, das Problem der unter dem NS-Regime insbesondere bei jüdischen Eigentümern geraubten und in öffentliche Einrichtungen gelangten Objekte, schien mit den Restitutionen durch die Alliierten und den Entschädigungsleistungen der folgenden Jahrzehnte gütlich bereinigt.

Das erwies sich als Irrtum. Es erwies sich ferner als falsch, dass allein Deutschland als Täterstaat betroffen sei. Insbesondere Österreich und Frankreich sahen sich mit ähnlichen Rückgabeforderungen konfrontiert und mussten ihre Partizipation an den NS-Untaten einräumen. Die Washingtoner Konferenz über den NS-Kunstraub vom Dezember 1998 stellte denn auch in ihren "11 Grundsätzen" die lückenlose Aufklärung über die Herkunft des einzelnen Objekts und die von hindernden Verfahrensregeln befreite Rückgabe an die ursprünglichen Eigentümer oder ihre anspruchsberechtigten Erben in den Mittelpunkt.

Der Schlüssel zur Bereinigung des Unrechts liegt in der Ermittlung der Provenienz eines jeden fraglichen Objekts. Nur dann lassen sich Anspruchsberechtigte benennen und konkurrierende Ansprüche klären. Seit kaum mehr als zwei Jahren wird an deutschen Museen Provenienzforschung getrieben; an großen Häusern etwa in Berlin, Dresden, Frankfurt oder Köln bereits durch eigene Fachkräfte. Im Kölner Wallraf-Richartz-Museum (WRM) fand jetzt unter dem Titel "Museen im Zwielicht - Ankaufspolitik 1933-1945" eine erste Tagung zur Provenienzforschung statt, die die auf diesem Feld Tätigen vereinte.

Köln hat unlängst einen brisanten Fall an Restitution abwickeln können. Das Museum Ludwig, aus dem WRM hervorgegangen, nennt ein Gemälde des "Brücke"-Malers Mueller, "Zwei weibliche Halbakte", sein eigen, das der hochnoble Sammler Josef Haubrich der Stadt 1946 als Teil seiner Kollektion moderner Kunst zum Geschenk gemacht hatte. Das Bild stammte aus der Nationalgalerie Berlin, wo es 1937 als "entartet" ausgesondert und später verkauft worden war. So weit, so gut - bis sich herausstellte, dass das Bild als Depositum in die Nationalgalerie gelangt war, nachdem es die Gestapo 1935 beschlagnahmt hatte. Die Erben des jüdischen Breslauer Sammlers Ismar Littmann erhoben Anspruch auf Rückgabe, dem die Stadt Köln als Trägerin des Museums Ludwig rasch nachkam. Es gelang sodann, das Gemälde ein zweites Mal und nunmehr käuflich zu erwerben und für das Museum zu bewahren.

Das Wallraf-Richartz-Museum hat in der NS-Zeit eine bemerkenswerte Umschichtung erfahren: Rund ein Drittel der Sammlung, so Katja Terlau in ihrem Vortrag, wurde in den braunen Jahren umgeschichtet. Den erheblichen Verlusten an "entarteter" Kunst stehen umfangreiche Erwerbungen zumal aus dem holländischen und französischen Kunsthandel aus der Zeit der Besetzung dieser Länder gegenüber. Etliche dieser Bilder wurden unmittelbar nach Kriegsende restituiert. Gleichwohl ist die genaue Herkunft vieler Werke bis heute ungeklärt. Ähnliches gilt für das Rheinische Landesmuseum Bonn, wie Bettina Bouresh darlegte - und dürfte im übrigen auf weitere Häuser zutreffen, die bislang nicht im Brennpunkt des Interesses standen. Weitere Referate schilderten die enormen Schwierigkeiten der Provenienzerstellung an Einzelfällen. Da führen unterschiedliche Bildtitel, falsche Katalogeinträge oder vertauschte Sammlernamen in die Irre - und nicht alle Museumsleute besitzen den unverwüstlichen Elan von Laurie Stein, der Direktorin der Pulitzer-Kunststiftung in St. Louis, die sich mit alten Adress- und neuen Telefonbüchern zu helfen wusste.

Mit Spannung erwartet worden war der Vortrag von Harald König als Vertreter der Berliner Oberfinanzdirektion. Sie verwaltet den ungeklärten Rest der in Bundesbesitz gelangten Kunstwerke. Immerhin handelt es sich um 2200 Objekte. Seit 1999 sind sie im Internet publiziert. Allerdings handelt es sich in der Mehrzahl nicht um enteignete Kunstwerke, sondern um Objekte aus dem internationalen Kunsthandel, dessen sich die NS-Granden gern bedienten.

In Übereinstimmung mit den non-binding principles, den Empfehlungen der Washingtoner Konferenz von 1998 verzichten bundesdeutsche Einrichtungen gegenüber Anspruchstellern mittlerweile auf die Einrede der Verjährung. Allerdings stellt sich fallweise heraus, dass Objekte auch nach heutigen Maßstäben rechtmäßig in Reichs- und damit Bundesbesitz gelangt sind. Die Grenzen zwischen Recht und Unrecht, zwischen düsteren Zeitumständen und direkter Zwangseinwirkung verliefen unter dem NS-Regime durchaus fließend.

Auch im Ausland gibt es eine moralische Grauzone. Esther Tisa Francini beleuchtete in ihrem Referat die Rolle der Schweiz und ihres Kunstmarktes als Drehscheibe von Raub- und vor allem Fluchtgut, also dem Eigentum von Emigranten auf dem Weg nach Übersee. Zwar kam "nur wenig Raubkunst in die Museen", so ihr Fazit: "Die Privaten hingegen kauften, sofern ihre Moral es zuließ." Dabei gab es gewichtige Unterschiede; doch der "gemeinsame Nenner sowohl der größten Schweizer Privatsammlungen als auch der Museen liegt im Ankauf aus deutsch-jüdischen Sammlungen, also von Fluchtgut." Die Bewertung als zumindest mittelbare Bereicherung überließ die Zürcher Forscherin ihren Zuhörern im "Stiftersaal" des Kölner Museumsneubaus.

Rückgabe ist geboten, aber mit Bedacht. "Eine Restitution von Museumsgut", so der Heidelberger Jurist Erik Jayme in seinem gedankenreichen Schlussvortrag, "welche dazu führt, dass der Ertrag im wesentlichen zwischen dem Anwalt und dem Auktionshaus geteilt wird, gibt jenen Tendenzen, die den so berechtigten Anliegen der Opfer des Naziregimes entgegenwirken, einen breiteren Raum, als ihnen zukommen sollte."

In der verklausulierten Mahnung verbirgt sich die Beobachtung, dass eine Vielzahl jüngst erfolgter Restitutionen in Wirklichkeit Entschädigungszahlungen auf Betreiben hoch dotierter Anwälte und professioneller Kunst-Detektive waren. Jayme brachte das angelsächsische Argument des public access in die Diskussion: Es sollte im Einzelfall ein Weg gefunden werden, der "die Erhaltung und Bewahrung der Kunstwerke im öffentlichen Besitz berücksichtigt".

In der Diskussion war zuvor schon erwähnt worden, dass die Erben des Kölner Mueller-Bildes vor Jahren bereits Entschädigung nach bundesdeutschem Recht erlangt hatten, und zwar einvernehmlich zum seinerzeit geltenden Marktwert des Gemäldes. Der jetzt bezahlte Kaufpreis dürfte ein Vielfaches betragen haben. Zu dem eigentümlichen Vorgehen schweigen die Verantwortlichen, wie auch die Broschüre der Kulturstiftung der Länder, die den Rückerwerb des Bildes mitfinanziert hat. Ne bis in idem, lautet ein römischer Rechtsgrundsatz: Zweimalige Entschädigung in derselben Sache kann es nicht geben.

In ihrem moralischen Eifer sind deutsche Museumsleute und Kommunalpolitiker womöglich überfordert. Umso dringlicher ist es, die Provenienzforschung entschieden auszuweiten. Es ist höchste Zeit für einen umfassenden Kenntnisstand über das bittere Erbe des Nazi-Regimes.

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