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Medien: An Michael Terhaag Experte für Rechtsfragen

Bei Software reicht guter Glaube nicht

Ich habe einen gebrauchten Computer erworben, auf dem sich noch das Betriebssystem und eine Reihe von Programmen (Textverarbeitung, DVD-Player) befinden. Darf ich die Windows-Kopie und die Programme weiter benutzen oder mache ich mich dann strafbar

Das kommt wie so häufig in Rechtsfragen darauf an. Wenn es sich bei den Programmen auf dem Rechner um ordnungsgemäß erworbene Originalsoftware handelt, kann der Verkäufer die Lizenzrechte hieran durchaus mit dem gebrauchten Computer mitverkaufen. Dann sollten Sie einen kleinen Kaufvertrag aufsetzen indem nicht nur der Rechner als solcher, sondern auch die mitübereigneten Softwarepakete aufgeführt sind. Zur Sicherheit händigt der Verkäufer Ihnen auch die Software auf den Originaldatenträgern mit aus.

Kann der Verkäufer das nicht leisten, muss das aber nicht heißen, dass es sich um Raubkopien handelt. Dann sollte der Verkäufer aber anders darlegen und nachweisen, dass er ordnungsgemäß in den Besitz der Programme gekommen ist, wie etwa durch die Vorlage der ursprünglichen Rechnung.

Erhalten Sie weder die Originalsoftware noch entsprechende Unterlagen, rate ich dringend davon ab solche Software zu nutzen. Einen gutgläubigen Erwerb, das heißt das Recht wegen der festen Überzeugung der Ordnungsmäßigkeit die Programme nutzen zu dürfen, gibt es hier nicht.

In solchen Fällen sollten Sie die vermeintlichen Softwareschnäppchen aus dem Kaufpreis des PCs herausrechnen und anschließend neu erwerben und neu installieren.

Mehr Informationen und Beratung insbesondere zum Recht der neuen Medien und dem Internet erhalten Sie stetig aktualisiert auf der Internetseite des Autors unter www.aufrecht.de. Foto: Promo

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Dann schreiben Sie uns:

E-Mail: computer@tagesspiegel.de

An Michael Terhaag

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