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Medien: Auf offenem Markt

Tagesspiegel-Eigentümer klagt gegen das Kartellamt

Die Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck hat vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamts vom 2. Februar dieses Jahres Beschwerde eingelegt. Sie lässt klären, ob sie den Tagesspiegel tatsächlich nicht an ihren früheren Manager Pierre Gerckens verkaufen darf, und ob der Tagesspiegel selbst nach einem Verkauf an Gerckens weiterhin Holtzbrinck zuzurechnen ist.

Die Vorgeschichte

Im Juli 2002 hat Holtzbrinck von Gruner + Jahr die „Berliner Zeitung“ gekauft. Diesen Verkauf untersagte das Kartellamt im Dezember 2002. Anstatt dagegen in der nächst höheren Instanz, dem OLG zu klagen, entschied sich Holtzbrinck damals für das schnellere Verfahren und beantragte beim Bundeswirtschaftsministerium eine Erlaubnis. Nach einer ersten öffentlichen Anhörung wurde Holtzbrinck beauftragt, in einem Bieterverfahren nachzuweisen, dass es für den Tagesspiegel keinen Käufer gibt, der die Zeitung bei gleich bleibender Qualität dauerhaft in Berlin allein führen könnte. Tatsächlich fand sich keiner. Bei der zweiten Anhörung vor dem Minister trat nur der Bauer-Verlag auf, der außerhalb des Bieterverfahrens mündlich ein nicht eindeutiges Angebot vortrug. Nachdem Holtzbrinck signalisiert worden war, dass keine Ministererlaubnis erteilt würde, zog die Verlagsgruppe ihren Antrag zurück. Kurz darauf kündigte sie an, den Tagesspiegel zum 1. Januar 2004 an Pierre Gerckens zu verkaufen. Sie stellte beim Kartellamt erneut einen Antrag auf Übernahme der „Berliner Zeitung“ – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Behörde dem Verkauf an den Privatmann Gerckens zustimmt. Im Februar 2004 entschied das Kartellamt, dass der Tagesspiegel auch nach dem Verkauf an Gerckens weiterhin Holtzbrinck zugeordnet würde, weshalb die Übernahme der „Berliner Zeitung“ zu untersagen sei. Gerckens wurde unterstellt, als „Strohmann“ von Holtzbrinck zu agieren. Die „Leitungsmacht“ beim Tagesspiegel liege folglich weiterhin bei Holtzbrinck; Tagesspiegel und „Berliner Zeitung“ erhielten eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt der regionalen Abonnement-Tageszeitungen in Berlin; und es entstünde ein Oligopol zu Lasten von Springers „Berliner Morgenpost“, da zwischen Tagesspiegel und „Berliner Zeitung“ kein Wettbewerb mehr betrieben würde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde von Holtzbrinck gegen das Kartellamt.

Die Verhandlung

Dreieinhalb Stunden dauerte am Dienstag die Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf. Es ging um zweierlei: die Marktabgrenzung und ob Gerckens als Verleger des Tagesspiegel treuhänderisch für Holtzbrinck arbeiten würde. Beim ersten Punkt neigt der Senat dazu, es bei den geltenden Grenzen zu belassen. Demnach bilden die in Berlin erscheinenden regionalen Abo-Tageszeitungen einen eigenen Markt. Unbeachtet bleibt die intermediale Konkurrenz mit Kaufzeitungen, Radiosendern und überregionalen Blättern. Dem widerspricht Holtzbrinck: Wäre der Tagesspiegel nicht verfügbar, würde der Leser nicht unbedingt zu „Berliner Zeitung“ oder „Mopo“ greifen, sondern vielleicht „SZ“ oder „FAZ“ kaufen oder ganz auf eine Zeitung verzichten und sich über elektronische Medien informieren.

Ausgiebiger diskutiert wurde Gerckens Kaufvertrag. Der Senat störte sich insbesondere an zwei Klauseln: Erstens hat sich Gerckens verpflichtet, den Tagesspiegel bis Ende 2006 nicht weiterzuverkaufen; zweitens sicherte sich Holtzbrinck ein Rückkaufsrecht bis Ende 2004. Im Gegenzug sollte Gerckens den Tagesspiegel für den niedrigen Kaufpreis von zehn Millionen Euro erhalten – zahlbar in vier Raten.

Diese beiden Vertragsklauseln betrachtete der Senat als Hinweis dafür, dass Holtzbrinck den Tagesspiegel unbedingt behalten will – woraus der Verlag keinen Hehl macht. In der Tat habe man gehofft, mit der Neuregelung des Kartellrechts würde es möglich, sowohl „Berliner Zeitung“ als auch Tagesspiegel als eigenständige Zeitungen zu führen. Dies hätte die „Altverlegerklausel“ geregelt, doch die Aussicht auf deren Einführung schwinde. Holtzbrinck sagte daher zu, Rückkaufoption und Veräußerungsverbot aus dem Vertrag zu streichen. Dem Senat verbleibt im Wesentlichen abzuwägen, ob das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Gerckens und Dieter von Holtzbrinck ein Hinderungsgrund ist und ob Gerckens’ Geschäftsplan der Prüfung standhält, wonach der Tagesspiegel als Alleinzeitung bei gleich hoher Qualität rentabel werden kann.

Das OLG Düsseldorf wird das Urteil am 27. Oktober verkünden.

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