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Streit um Beschlagnahme von "Zeitungszeugen" : Peter McGee

© dpa

BGH-Urteil: Kein Schadenersatz für beschlagnahmte Nachdrucke von NS-Zeitungen

"Zeitungszeugen"-Verleger Peter McGee bekommt keine Entschädigung für beschlagnahmte NS-Nachdrucke, urteilt der Bundesgerichtshof

Der britische „Zeitungszeugen“-Verleger Peter McGee bekommt weder Schadenersatz noch Entschädigung für die Beschlagnahme seiner nachgedruckten NS-Propaganda. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob am Donnerstag ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz auf. Der Senat begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Kläger das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden durch sein eigenes riskantes Verhalten veranlasst hatte. Der Unternehmer hatte im Januar 2009 das Journal „Zeitungszeugen“ in Deutschland auf den Markt gebracht, dem Nachdrucke des NS-Hetzblatts „Völkischer Beobachter“ vom 1. März 1933 und des NS-Propagandaplakats „Der Reichstag in Flammen“ beilagen. Für die Beschlagnahme von 12 000 Exemplaren auf Anordnung des Amtsgerichts München forderte der Unternehmer mehr als 2,6 Millionen Euro Schadenersatz und Entschädigung vom Freistaat Bayern. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hatte der Zeitschrift den Nachdruck von Publikationen aus dem Haus des Franz-Eher-Verlags untersagt, dessen Vermögen und Lizenzrechte nach Ende des Zweiten Weltkrieges auf den Freistaat Bayern übergingen und bis heute vom Finanzministerium verwaltet werden. Als sich das Londoner Verlagshaus Libertas Limited über die Untersagung hinwegsetzte, klagte das Finanzministerium erfolgreich dagegen.

Amtsgericht verfügt Beschlagnahmung

Das Amtsgericht München hatte die Anordnung auf Beschlagnahmung mit dem Verdacht der Verwendung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und Verstößen gegen das Urheberrecht begründet. Das Landgericht München hob die Beschlagnahmeanordnung später wieder auf. Landgericht und Oberlandesgericht stimmten dem Anspruch des Klägers dem Grunde nach zu. Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter handelten dem höchstrichterlichen Urteil zufolge nicht amtspflichtwidrig. Ihre Vorgehensweise sei auch aus dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit vertretbar. Daraus folge, dass es keinen Entschädigungsanspruch aus einem enteignungsgleichen (rechtswidrigen) Eingriff gebe.

Auch habe McGee keinen Anspruch aus einem enteignenden Eingriff, weil er kein unzumutbares Sonderopfer hinnehmen musste. Denn er habe sich als geschäftsführender Gesellschafter bewusst für eine grenzwertige Veröffentlichung des Journals „Zeitungszeugen“ entschieden. So seien die nachgedruckten NS-Propagandabeilagen leicht vom erläuternden Kontext zu trennen gewesen. Straffrei dürfen sie aber nur unter bestimmten Bedingungen veröffentlicht werden, etwa zur staatsbürgerlichen Aufklärung. (Az.: III ZR 387/14) (mit dpa)

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