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BGH-Urteil: Nie ohne individuelles Passwort

Wer sein Wireless Lan nicht ausreichend schützt, haftet bei Missbrauch – in Grenzen. Denn Abmahnungen dürfen nicht mehr als 100 Euro kosten.

Die Debütsingle „Sommer unseres Lebens“ von Sebastian Hämer hat am Mittwoch den Bundesgerichtshof zu einer richtungsweisenden Entscheidung bewegt. Das am Mittwoch verkündete Urteil der Karlsruher Richter besagt: Wer als Privatperson sein Internet-Funknetzwerk nicht ausreichend vor unbefugter Nutzung schützt, haftet dafür, wenn darüber ein Song wie Hämers Sommerhit von 2006 illegal aus dem Internet geladen wird. Allerdings, so die Richter, hat diese Haftung Grenzen. Zwar muss der Betreiber des ungesicherten Funknetzes als „Störer“ die Kosten für eine Abmahnung zahlen. Da es sich bei ihm jedoch nicht um den Täter handelt, kann er nicht dazu verpflichtet werden, zusätzlich Schadensersatz zu leisten. Zudem weist der BGH darauf hin, dass für Abmahnungen seit 2008 eine Höchstgrenze von 100 Euro existiert, zumindest für „einfach gelagerte Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“.

Der BGH-Entscheidung liegt eine Klage zugrunde, die im Jahr 2007 zuerst vom Landgericht und dann vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main behandelt wurde. In der ersten Instanz wurde der Inhaber des Funknetzes auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenübernahme verurteilt, das OLG hob die Entscheidung auf. Unstrittig war in beiden Instanzen, dass der voreingestellte Zugangsschlüssel nicht gegen einen individuellen Code ausgetauscht wurde, aber auch, dass der Inhaber des Netzwerkes zur fraglichen Zeit im Urlaub war, also ein unbekannter Dritter den Urheberrechtsmissbrauch begangen hatte.

Die BGH-Entscheidung betrifft indes nur Privatpersonen. Sie sagt nichts darüber aus, wie Wlans in Hotels oder kommerzielle Hotspots gesichert werden müssen. „Mal eben schnell im Cáfe oder bei anderen Hot-Spot-Anbietern die E-Mails checken, das wird es wohl in Zukunft nicht mehr geben. Denn die Anbieter müssten von ihren Kunden umständliche Anmeldeprozeduren verlangen, um diesen Dienst gesichert anbieten zu können“, kritisierte die medienpolitische Sprecherin der Bundestagsgrünen, Tabea Rössner, das möglich Aus offener Wlan-Netze.

Michael Terhaag, Düsseldorfer Anwalt für IT- und Online-Recht, wertet das Urteil vor allem als Signal dafür, dass man sich künftig nicht blauäugig einen Wlan-Router kauft und ohne Gedanken an die Sicherung des Netzwerkes installiert (siehe Kasten). Ebenso wichtig wie die Verpflichtung, das Netz mit gängigen Verschlüsselungsmethoden und einem individuellen Passwort zu schützen, sei jedoch, dass der BGH vom Inhaber des Netzwerkes nicht verlangt, die Netzwerksicherheit ständig auf den neuesten technischen Stand zu bringen. In Einzelfällen könne es dennoch notwendig sein, in neue, sicherere Technik zu investieren. „Viele ältere Laptops unterstützen nur die unsichere WEP-Verschlüsselung. Statt nun aber den Router mit diesem unsicheren Verfahren zu betreiben, sollte man besser einen Wlan-USB-Stick mit WPA2-Verschlüsselung kaufen“, rät der Jurist.

Der Bundesverband Musikindustrie sieht die herrschende Rechtspraxis bestätigt. Die Beschränkung der Abmahnkosten auf 100 Euro gelte zudem nicht, wenn es sich um ein aktuelles Repertoire, ganze Alben, Filme oder Hörbücher handelt. Sicher ist: Im Urlaub wird die Wlan-Funktion am besten deaktiviert – das senkt auch die Stromrechnung. Kurt Sagatz

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