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COMPUTER Frage: Megaupload: Was droht den Nutzern?

Ist der Unterschied zwischen Tauschbörsen und One-Click-Hostern wirklich so groß? Michael Terhaag, Fachanwalt für IT-Recht, gibt Antwort.

Die Betreiber des Portals Megaupload sitzen in Asien in Untersuchungshaft und warten auf ihre Auslieferung an die USA. Müssen auch deutsche User der Plattform juristische Konsequenzen befürchten?

Ganz wichtig: Sowohl der Betrieb als auch die Verwendung solcher Up- und Downloadportale ist grundsätzlich zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden. So gibt es zahlreiche völlig legale Verwendungsformen derartiger Dienste, etwa wenn man dort größere Sammlungen von Urlaubsfotos oder -videos ablegt. Man kann dann Freunden und Bekannten nur den Link zum Download schicken, anstatt riesige Datenmengen möglicherweise mehrfach per E-Mail zu senden.

Allerdings muss man einräumen, dass gerade illegale Inhalte wie etwa heimlich mitgeschnittene brandneue Kinofilme und gestohlene oder illegal gefertigte Raubkopien von Musik-CDs sich dort großer Beliebtheit erfreut hatten. Genau das sollen die Betreiber vorsätzlich gefördert haben. Der Download und damit die Kopie solcher Inhalte ist eine strafbare Vervielfältigung im Sinne des Urhebergesetzes und ganz sicher keine zulässige Privatkopie.

Dennoch ist die Gefahr, dass Nutzer von Megaupload.com tatsächlich juristisch hierfür belangt werden, relativ gering. Es ist ausgesprochen fraglich, ob die verwendeten IP-Adressen in Asien gespeichert wurden. Zudem könnte es sich als schwer durchführbar erweisen, die Masse an Daten auszuwerten.

Selbst wenn die IP-Adressen bekannt wären und die Provider die Personendaten herausgäben, ergibt sich auch hinsichtlich der zivilrechtlichen Lizenz- und Schadenersatzansprüche der Rechteinhaber eine andere Situation als bei den Tauschbörsen. Durch den Download der Filme und Musikdaten bot der Nutzer diese gerade nicht selbst anderen wiederum zum Herunterladen an, so wie es bei den klassischen Filesharing-Portalen der Fall ist. Durch die lediglich einmalige Kopie sollten etwaige Schadensersatzansprüche erheblich geringer ausfallen. Insofern ist es noch unwahrscheinlicher macht, dass die Ansprüche geltend gemacht werden.

Grundsätzlich könnten Rechteinhaber aber Unterlassungsansprüche stellen, die dann nach einer etwaigen Abmahnung nur mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus der Welt geräumt werden können. Weitere Informationen unter www.aufrecht.de.

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