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Computerfrage: Auf den Umzugsservice muss Verlass sein.

Wie weit reicht die Haftung eines Providers, wenn er einen kompletten Umzugsservice für Telefon oder DSL-Anschluss anbietet. IT-Fachanwalt Michael Terhaag gibt Auskunft.

Was passiert, wenn ich einen neuen Telefon- oder DSL-Vertrag abschließe und der neue Anbieter meinen bisherigen Anschluss nicht fristgerecht kündigt?

Das kommt auf den neuen Vertrag und den Einzelfall an. Die bloße Information, wer mein Voranbieter war oder der Wunsch der Übernahme der bisherigen Rufnummer, dürfte kaum eine entsprechende Pflicht zur Kündigung meines bisherigen Anschlusses für den neuen Vertragspartner auslösen.

Bietet dieser aber wortreich und plakativ einen sogenannten vollständigen „Umzugsservice“ an, begründet dies eine sogenannte Hauptpflicht auch zur (rechtzeitigen) Kündigung, für die der neue Anbieter durchaus haftbar gemacht werden kann. Kommt es dann zu Komplikationen – läuft der bisherige Vertrag also unnötigerweise noch ein Jahr weiter –, muss der neue Anbieter seinen Kunden notfalls ohne Weiteres von den neuen Verpflichtungen entbinden, da der neue Vertrag wohl unter der Bedingung geschlossen wurde, dass der Umzugsservice funktioniert. Im Einzelfall kommen auch Schadenersatzansprüche für etwaige Mehrkosten in Betracht, wenn der neue Anbieter bei vergleichbaren Leistungen deutlich günstiger gewesen wäre.

Allerdings ist die Rechtsprechung in diesem Bereich bisher äußerst rar. Intensiv haben sich die Gerichte bislang lediglich mit der Frage beschäftigt, ob der räumliche Umzug zu einem Sonderkündigungsrecht zum Beispiel des bisherigen DSL-Anbieters berechtigt. Beurteilt wird das nicht einheitlich, und auch hier gibt es Ausnahmen, tendenziell besteht ein solches Recht allerdings eher nicht, wie der BGH entschieden hat (Az.: III ZR 57-10), siehe auch www.aufrecht.de/6719.html.

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