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Computerfrage: Kein Freifahrtschein für Foto-Klau

Ein Gericht hat entschieden, dass die unberechtigte Nutzung von Produktfotos bei Ebay-Auktionen höchstens mit 20 Euro Strafe belegt werden darf. IT-Fachanwalt Michael Terhaag rät jedoch davon ab, dieses Urteil zu verallgemeinern.

Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass Privatpersonen für die unerlaubte Verwendung von Produktfotos in Ebay-Auktionen maximal 20 Euro Strafe zahlen müssen. Kann ich solche Fotos jetzt tatsächlich gefahrlos nutzen?

Klare Antwort: Nein! Bei dem Urteil vom 8. Februar ( Az. 2 U 7/11) handelt es sich wie bei jedem Urteil, das nicht von der obersten Instanz wie in diesem Fall dem Bundesgerichtshof entschieden wurde, um eine Entscheidung in einem Einzelfall. In dem vorliegenden Fall hatte ein Profifotograf wegen der unberechtigten Nutzung von vier Produktfotos Unterlassungs- und Schadensersatz gefordert – in Höhe von 11 200 Euro. Die Braunschweiger Richter wendeten in ihrem Urteil entgegen der sonstigen Praxis die üblichen Tabellen zur Berechnung des Fotografenhonorars jedoch nicht an und bezifferten den Schadensersatzanspruch lediglich pauschal auf 20 Euro. Aufgrund der Tatsache, dass der Fotograf bereits zahlreiche solcher Abmahnungen ausgesprochen hatte, verweigerten sie ihm zudem den Ersatz der angefallenen Anwaltskosten.

Das Urteil mag manchem auf den ersten Blick erfreulich erscheinen, dennoch sollte es nicht überbewertet werden. Andere Gerichte könnten sich zwar inspiriert fühlen, ähnlich zu entscheiden. Eine wie auch immer geartete Bindung an das Braunschweiger Urteil gibt es jedoch nicht. So sollte diese Einzelfallentscheidung auch keinesfalls als „Freifahrtsschein“ für die Verwendung fremder Fotos, insbesondere professioneller Fotos, gehalten werden. Zudem muss beachtet werden, dass viele Ebay-Auktionen keineswegs so privat sind, wie die Verkäufer dies gerne hätten. Wer im größeren Umfang handelt, wird als gewerblicher Anbieter eingeordnet.

Zudem sind die Interessen professioneller Fotografen durchaus schützenswert. Darum sind die Chancen vergleichsweise groß, dass ein anderes Gericht die sonst üblichen Lizenzansprüche in voller Höhe anwendet und auch, wie sonst üblich, die Rechtsanwaltskosten dem Kläger zuspricht.

Darum gilt auch weiterhin, dass bei der Erstellung eigener Ebay-Auktionen und anderer Webseiten fremde Texte, Produktbeschreibungen und fremde Fotografien tabu bleiben. Sonst läuft man schnell Gefahr laufen, nicht unerheblich zur Kasse gebeten zu werden. Mehr juristische Tipps rund um das Internet befinden sich unter www.aufrecht.de.

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