Leistungsschutzrecht : Von Pressetexten sollten künftig besser alle die Finger lassen

14.06.2012 15:38 UhrVon Kai Biermann

Der Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht könnte sogar gegen die Verfassung verstoßen. Zumindest aber wird er Bloggern Ärger und Anwälten neue Einnahmequellen bescheren.

Sind 250 Zeichen schon umfassende Information?

"Sicher wird es Streitfälle geben"

Das alles klingt nach viel Arbeit für die Gerichte. Das hat selbst das Bundesjustizministerium eingeräumt. In einer Fragestunde im Bundestag am Mittwoch sagte Staatssekretär Max Stadler: Sicher werde es "in der Praxis Einzelfälle geben, wo dies streitig geklärt werden wird, ob eine Nutzung noch privat oder schon gewerblich ist".

Insgesamt bleibt nach dem Lesen des Entwurfs vor allem ein Eindruck: Dass es offensichtlich schwierig ist, ein solches Leistungsschutzrecht juristisch sauber zu definieren und zu formulieren. Geschweige denn für den Normalnutzer, ein solches zu verstehen.

Markus Beckedahl von der Bürgerrechtsorganisation Digitale Gesellschaft glaubt daher, dass der Entwurf zu Rechtsunsicherheit führen wird. "Die Nutzerinnen und Nutzer können die Bestimmungen eines Leistungsschutzrechtes nicht überblicken und kaum ein Blogger oder Facebooknutzer könnte sich ein langwieriges Gerichtsverfahren gegen die großen Medienkonzerne leisten, selbst wenn diese ihn zu Unrecht angingen."

Was zu der Frage führt, ob das alles den Aufwand lohnt. Denn worum geht es eigentlich? Es geht darum, dass Google bei seinem Dienst News den Inhalt eines verlinkten Textes mit 230 bis 250 Zeichen (inklusive Leerzeichen) erläutert, damit Nutzer wissen, was sie erwartet. Bei der Verlinkung in der Suche von Google ist dieser Zusatztext noch kürzer, im Schnitt 100 bis 130 Zeichen. Die Texte erzeugt die Suchmaschine, indem sie den Anfang des jeweiligen Presseerzeugnisses kopiert – oder indem sie Zusammenfassungen nutzt, die Verlage den Suchrobotern bewusst zur Verfügung stellen.

Sind 250 Zeichen schon umfassende Information?

Diese kurzen Textkopien sollen nun zum Anlass genommen werden, um Geld von Google fordern zu können. Machen kann man das durchaus, wie das "Metall-auf-Metall"-Urteil zeigt. Allerdings wirkt es auch ein wenig hilflos. Immerhin sollten Verlage ein Interesse an aussagekräftigen Links haben, um ihre Leser nicht zu enttäuschen, wenn diese auf Seiten landen, auf die sie gar nicht wollten. Je genauer ein Link beschrieben ist, desto höher die Chance, dass ein Leser findet, was er auch sucht und daher den Text dann auch wirklich liest.

Von der FDP-Bundestagsfraktion kursiert ein sogenanntes Positionspapier zum Leistungsschutzrecht, in dem die Fraktion ihre Haltung erläutert. Darin heißt es als Begründung: Suchmaschinen würden inzwischen "derart umfassende und aussagekräftige Suchergebnisse liefern, dass Besuche auf den Verlagsangeboten überflüssig werden können, weil wesentliche Teile der Darstellung schon entnommen und verwertet sind".

Das klingt eher nach einer Schutzbehauptung. Selbstverständlich kann man nach 250 Zeichen ungefähr erfassen, worum es in dem Text geht. Zumindest wenn die ersten Sätze – die Google ja nur übernimmt – das nachrichtlich beschreiben. Aber dass ein an Informationen interessierter Leser nach diesen wenigen Worten genug hat, ist unwahrscheinlich.

Trotzdem ist das letztlich die Begründung für das von vielen Juristen und Bürgerrechtlern kritisierte Leistungsschutzrecht. Es wirkt wie der Griff nach dem sprichwörtlichen Strohhalm. Wie kräftig oder schwach der Strohhalm ist, wagt das Justizministerium nicht zu sagen. Zitat aus der Entwurfsbegründung: "Das zu erwartende Vergütungsaufkommen lässt sich nicht beziffern."

Dieser Text erschien zuerst auf Zeit Online.

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