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REGELN FÜR UNBEMANNTE FLUGGERÄTE: Die Grenzen der Freiheit

Für unbemannte Fluggeräte gelten im Prinzip die Regeln des Luftverkehrs – allerdings erst ab einem bestimmten Gewicht. Drohnen, die nicht schwerer als fünf Kilogramm sind und die zum reinen Freizeitvergnügen eingesetzt werden, benötigen keine besondere Erlaubnis.

Für unbemannte Fluggeräte gelten im Prinzip die Regeln des Luftverkehrs – allerdings erst ab einem bestimmten Gewicht. Drohnen, die nicht schwerer als fünf Kilogramm sind und die zum reinen Freizeitvergnügen eingesetzt werden, benötigen keine besondere Erlaubnis.

Ganz ohne Regeln kommen allerdings auch die Hobby- Drohnenpiloten nicht aus. Der Gesetzgeber geht dabei von Fluggeräten aus, die auf Sicht geflogen werden, was einer maximalen Entfernung von 200 bis 300 Metern entspricht. Diese Drohnen dürfen ohne Genehmigung betrieben werden, allerdings mit einigen wichtigen Einschränkungen. So ist zu Flughäfen ein Abstand von 1,5 Kilometern einzuhalten. Das gilt sowohl für Passagierflughäfen wie Tegel oder Schönefeld als auch für kleinere Flugplätze und Segelflugplätze.

Verboten ist zudem der Überflug von Regierungsvierteln, militärischen Anlagen, Atomkraftwerken und Industrieanlagen. Menschenansammlungen – beispielsweise die Fan-Meile auf der Straße des 17. Juni – sind genauso tabu wie Unfallstellen.

Einschränkungen gelten ebenfalls in Wohngebieten. Für Fluggeräte mit Verbrennungsmotor gilt eine Sperrzone von 1,5 Kilometern. Bei Drohnen mit Elektroantrieb müssen hingegen die Rechte des Grundstückseigentümers beachtet werden. Aber auch das Recht auf die Privatsphäre schränkt den Tatendrang des Drohnenpiloten ein. Der Blick auf die Poolanlage des Nachbarn ist somit genauso tabu wie neugierige Kameraflüge zu fremden Fenstern.

Außer auf dem eigenen Grundstück und auf Modellflugplätzen ist die fliegerische Freiheit für Drohnen somit alles andere als grenzenlos. Als Berliner könnte man auf die Idee kommen, sein neu erworbenes Fluggerät auf einem bäuerlichen Acker im Umland zu starten. Aber auch dort sind Eigentumsrechte zu beachten, schließlich mag es kein Landwirt, wenn beim Suchen nach dem notgelandeten Flieger sein Feld zertreten wird. sag

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