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Urheberrecht: Ab jetzt drohen 10.000 Euro Strafe

Ein einziger illegaler Download reicht aus. Seit Jahresbeginn ist das verschärfte Urheberrecht in Kraft.

Das illegale Tauschen von Musik über das Internet galt lange Zeit quasi als Volkssport. 7,5 Millionen Deutsche gehörten nach einer Erhebung der Gesellschaft für Konsumforschung gfk noch 2006 zu den regelmäßigen Nutzern von Internet-Tauschbörsen. Diese Zahl dürfte nun drastisch sinken. Das geänderte Urheberrecht, das seit Jahresanfang in Kraft ist, lässt keinen Spielraum mehr für Ausreden wie „Ich hab’ doch nur …“. Wer sich weiterhin mit illegalen oder offensichtlich rechtswidrigen Musikstücken oder Filmen eindeckt, riskiert noch schneller Geld- oder Freiheitsstrafen und muss sich zudem auf happige Schadenersatzforderungen der Rechteinhaber einstellen.

ACHTUNG BEI TAUSCHBÖRSEN

Die wichtigste Änderung des verschärften Urheberrechts betrifft die Online-Tauschbörsen. Bislang stand nur das illegale Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Songs, Filme oder Spiele unter Strafe. Seit Jahresanfang gilt das ebenso für das Herunterladen dieser Inhalte. Somit gibt es kein Vertun mehr: Über Peer-to-Peer-Systeme wie eMule oder Bittorrent darf man sich nur noch dann mit frischer Musik und neuen Filmen eindecken, wenn es sich dabei um eindeutig legale Gratisangebote handelt. In allen anderen Fällen heißt es: Finger weg! Da Kinder zu den Hauptnutzern der Tauschbörsen gehören, sollten Eltern kein Auge mehr zudrücken, wenn Sohn oder Tochter auf diese Weise ihr Taschengeld sparen wollen. Denn das kann teuer werden. Am Ende der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen stehen Forderungen der Rechteinhaber zwischen 3000 Euro und 10 000 Euro. Und die beschlagnahmte Hardware ist ebenfalls futsch.

ANONYME NUTZER GIBT ES NICHT

Neben der strafrechtlichen Seite können die Inhaber der Urheberrechte zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Auch wenn die Internet-Provider bereits in der Vergangenheit den Musik-Verlagen die Identität der Internet-Nutzer bei Verdacht einer Straftat offengelegt haben, gab es dafür bislang keinen direkten Auskunftsanspruch. Das hat sich ebenfalls geändert. Dieser Anspruch besteht nun nach einer richterlichen Anordnung.

PRIVATKOPIE BLEIBT GEDULDET

Weiterhin geduldet bleibt die Privatkopie. Solange bei der Herstellung dieser Kopie kein technischer Schutz umgangen wird, bleibt es straffrei, für sich und einen engen Kreis von Verwandten und Freunden Kopien anzufertigen. Wichtig dabei: Man muss über das Original verfügen und dieses rechtmäßig erworben haben. Für wie viele Personen Kopien angefertigt werden dürfen, ist nicht eindeutig geregelt. Der Branchenverband Bitkom verweist aber auf ein Gerichtsurteil, nach dem bis zu sieben Kopien zulässig sind. Komplizierter wird es, wenn es sich um Songs aus einem Internet-Shop wie iTunes oder Musicload handelt. Das Brennen einer CD mit den erworbenen Musiktiteln ist zumeist erlaubt. Ob die Weitergabe an Freunde und Bekannte zulässig ist, muss jedoch anhand der Nutzungsbedingungen geprüft werden.

KOPIERSCHUTZ UND ANALOGE KOPIE

Der Kopierschutz wird nicht aktiv umgangen, wenn von einem Song oder Film eine sogenannte analoge Kopie erstellt wird. Bei einer digitalen Kopie werden die Dateien direkt per Computer kopiert. Da jedoch so gut wie jede Video-DVD einen Kopierschutz enthält, ist das fast immer verboten. Bei der analogen Kopie werden die Inhalte wie früher per Kassetten- oder Videorekorder aufgenommen. Bei dem Aufnahmegerät kann es sich aber auch um einen Computer mit Audioeingang und Fernsehkarte handeln. Aber Vorsicht: Auch eine so hergestellte Kopie darf nicht über eine Internet-Tauschbörse verbreitet werden.

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