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Urheberrecht auf Facebook: Fremdes Bild führt zu Abmahnung

Dank Facebook ist es kinderleicht geworden, Bilder und Videos mit Freunden zu teilen. Doch wer nicht penibel auf das deutsche Urheberrecht achtet, der riskiert eine kostspielige Abmahnung. Einen Betroffenen gibt es bereits.

Weil ein Freund das Bild einer Gummiente auf seine virtuelle Pinnwand ("Wall") eingestellt hat, erhielt ein Facebook-Nutzer nun eine Abmahnung. Das berichtete eine Kölner Anwaltskanzlei am Dienstag. "Die Abmahnung wäre nichts besonderes, wenn es sich dabei um ein Foto handelte, welches der Abgemahnte selbst auf seine Facebookpräsenz hochgeladen hätte", heißt es in einer öffentlichen Stellungnahme. Wer fremdes Bildmaterial verwendet, ohne auf den Urheber zu verweisen, macht sich strafbar. Neu an dem Fall sei allerdings, "dass das betreffende Lichtbild von einem Dritten auf die Pinnwand unseres Mandanten hochgeladen wurde. Dieser kann naturgemäß gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber ist, der es auf der Pinnwand postet", schreibt der Anwalt Arno Lampmann.

Als Folge der Abmahnung soll der Betroffene nun eine Unterlassungserklärung unterschreiben und Schadenersatz zahlen. Laut Lampmann würde es sich bei erfolgreicher Klage dabei erfahrungsgemäß um eine Summe von ca. 1500 Euro handeln. Dem Gesetz nach kann auch ein Nutzer, dem ein Freund etwas auf die Pinnwand gepostet hat, gemäß der sogenannten Störerhaftung belangt werden. Im konkreten Fall ist dabei entscheidend, dass der Pinnwandinhaber den Eintrag seines Freundes selbst kommentiert hatte. Das könnte rechtlich eine Kenntnisnahme des urheberrechtlich geschützt Inhaltes bedeuten und der Nutzer wäre dann möglicherweise für eine Verletzung zu belangen. Damit wird das eigene Online-Profil zum Risiko: Nutzer von Facebook und anderen sozialen Netzwerken im Internet könnten zu Opfern von Abmahnwellen werden, obwohl sie selbst keine illegalen Inhalte veröffentlicht haben.

Nahezu täglich senden sich Facebook-Freunde Links und damit auch Fotos oder Videos, ohne vorher die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers einzuholen. Die meisten gehen davon aus, dass der Verweis auf die Quelle ausreicht, um der derzeitigen Gesetzeslage zu entsprechen. Andere argumentieren, dass der private Gebrauch fremden Eigentums zulässig sei, auch ohne Quellenverweis. "Wer mit mehr als 100 Freunden fremde Inhalte auf Facebook teilt, kann eigentlich nicht mehr von privater Nutzung sprechen", meint hingegen Lina Ehrig vom Bundesverband der Verbraucherzentrale.

Neben der Anzahl der Freunde sei auch die Frage relevant, ob das eigene Facebook-Profil ganz oder teilweise öffentlich einsehbar ist. "Sicher ist, es gibt einige abmahnungsfähige Sachverhalte auf Facebook", glaubt Ehrig. "Facebook ist ja auch deswegen attraktiv, weil es eine Art Tauschbörse ist." Ehrig warnt vor Anwaltskanzleien, die sich mittels einer Software auf die Suche nach der illegalen Verwendung und Weiterverbreitung von Filmen und Bildern spezialisiert haben. Facebook sei von dieser mittlerweile gängigen Methoden bisher aber weitestgehend unberührt geblieben - im Fokus stünden vielmehr Onlineportale, die ausschließlich als Tauschbörsen bekannt seien. Wie der Abmahner in diesem Fall auf das vermeintlich geschützte Bild gestoßen ist bleibt bisher offen. Laut Lampmann ist es wahrscheinlich, dass das Facebook-Profil seines Mandanten in Teilen öffentlich war. Dann könnte der Urheber das Bild auch einfach durch eine Suchanfrage bei Google gefunden haben.

Angesichts der teilweise fragwürdigen, weil intransparenten Verwendung von Nutzerdaten durch Facebook garantiert allerdings auch die höchste Privatsphären-Stufe keinen vollständigen Schutz vor einer strafrechtlichen Verfolgung. Facebook verlangt eine aktive Nutzerbeteiligung. Nur wer aufmerksam ist, dem fällt auf, dass Einstellungen in regelmäßigen Abständen neu definiert werden - und wird sein Profil entsprechend anpassen.

Zudem liegt die Kontrolle über die Veröffentlichung eigener Beiträge nicht allein beim Verfasser. Wer einen Kommentar inklusive Bild- oder Videoinhalt auf einer fremden Wall hinterlässt, kann nicht sicher sein, ob diese Pinnwand nicht auch teilweise öffentlich zugänglich ist.

Dass die Web 2.0-Kultur sich mit dem deutschen Urheberrecht nicht sonderlich verträgt, ist nicht erst seit dem Siegeszug der Piraten-Partei bekannt. Immer noch herrscht im Internet keine eindeutige Rechtssicherheit. Wer eine Abmahnung vom Urheber erhalten habe, sollte sich deshalb entweder von der Verbraucherzentrale beratschlagen lassen oder gleich einen Anwalt aufsuchen, rät Ehrig. Wo die Urheberrechtsverletzung im digitalen Alltagshandeln beginnt, entscheidet sich im Zweifel vor Gericht. Anwalt Lampmann betont, dass man "gerade als Privatperson nicht vorsichtig genug sein kann. Die Gefahr, wegen Rechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden, ist offensichtlich größer, als viele denken."

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