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Medien: Drei Säulen für Zeitungshäuser

Clements Gesetzentwurf zur Pressefusionskontrolle heute im Kabinett

Die seit Monaten hitzig geführte Debatte um eine Lockerung der Pressefusionskontrolle geht in die entscheidende Phase. Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement legt dem Bundeskabinett heute eine Novelle des einschlägigen Kartellrechts zur Verabschiedung vor. Ausgangspunkt des Gesetzentwurfs ist die „wirtschaftlich schwierige Lage, in der sich die gesamte Printbranche, insbesondere aber die Zeitungen befinden“, wie es in der Vorlage heißt. Zwei Ursachen sind ausgemacht, einmal die konjunkturelle Situation, zum anderen die grundlegenden strukturellen Veränderungen auf den Zeitungsmärkten. Diese „manifestieren sich in schrumpfenden Leserzahlen, rückläufigen Anzeigen und sinkenden Werbeeinnahmen der Zeitungen“. Clements Vorschläge zielen darauf ab, wie die Verlage ihre wirtschaftliche Basis verbreitern können, um „publizistische Vielfalt durch wirtschaftliche Vielfalt zu gewährleisten“.

Im Kern stützt sich die Novellierung im Pressebereich auf drei Säulen: Erstens sollen die Kooperationsmöglichkeiten im Anzeigenbereich ausgeweitet werden; zweitens ist beabsichtigt, durch eine Anhebung der so genannten Aufgreifschwelle und die Einführung einer Bagatellklausel die kontrollfreien Spielräume für Fusionen von Zeitungen zu erweitern; schließlich sollen Zusammenschlüsse von Verlagen trotz Marktbeherrschung unter bestimmten Bedingungen möglich werden.

Die Tageszeitungen in Deutschland decken ihre Kosten in der Regel mehr durch Anzeigen- als durch Vertriebserlöse. Dieser Faktor wird im Gesetzentwurf gestärkt. Kooperationen im Anzeigenbereich wären dann ohne weitere Vorbedingung erlaubt, damit die Hebung aller denkbaren Synergiepotenziale in diesem Bereich möglich wird. Clement erwartet, dass die Neuregelung vor allem kleineren und mittleren Verlagen zugute kommt.

Für diese Zeitungshäuser ist auch die Erleichterung von Zusammenschlüssen geplant: durch das Erhöhen der Aufgreifschwelle auf 50 Millionen, durch das Einführen einer Bagatellklausel in Höhe von zwei Millionen Euro. In Deutschland existieren laut Ministerium rund 30 selbständige Zeitungsverlage mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro. Diese Verlage könnten künftig – kontrollfrei – von jedem anderen Verlag aufgekauft werden. Anders bei der jetzt 25 auf 50 Millionen Euro erhöhten Aufgreifschwelle, die rund 50 Zeitungsverlage betreffen kann. Schließen sich zwei Verlage zusammen und deren addierter Jahresumsatz übersteigt 50 Millionen Euro, muss die Fusion vom Bundeskartellamt geprüft werden.

Das dritte Segment der Clement-Novelle betrifft die potenziellen Zusammenschlüsse oberhalb von Bagatellgrenze und Aufgreifschwelle. Darunter fällt zum Beispiel die vakante Übernahme des Berliner Verlags („Berliner Zeitung“) durch die Verlagsgruppe Holtzbrinck, zu der der Tagesspiegel gehört. Laut Gesetzentwurf könnten sich Zeitungsverlage „trotz Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung dann zusammenschließen, wenn die beteiligten Verlage freiwillig eine Einschränkung ihrer verlegerischen Dispositionsfreiheit akzeptieren. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Zeitungen langfristig als eigenständige redaktionelle Einheiten erhalten bleiben.“ Für dieses Ziel sollen folgende Maßnahmen greifen: Der Altverleger oder ein unabhängiger Dritter hält mehr als 25 Prozent der Kapital- und Stimmrechte, Altverleger oder unabhängiger Dritter besitzt die Titelrechte. Drittens verbleiben dort Mitbestimmungs- und Vetorechte für Entscheidungen, die für die Erhaltung der erworbenen Zeitung als eigenständige redaktionelle Einheit wesentlich sind. Zu solchen Entscheidungen zählen insbesondere die Änderung der redaktionellen Grundhaltung des erworbenen Blattes, die Bestellung, respektive Abberufung der Mitglieder der Chefredaktion und die Einstellung der beteiligten Zeitungen und ihrer redaktionellen Ausgaben.

Der Gesetzentwurf schränkt diese Option zur Fusion zweier Verlage auf den Fall ein, dass der Fortbestand der erworbenen Zeitung ohne Zusammenschluss „ernsthaft gefährdet wäre“. Dies ist dann nachgewiesen, wenn „in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor Anmeldung des Zusammenschlusses die Anzeigen- und Beilagenerlöse der erworbenen oder erwerbenden Zeitung rückläufig waren oder erheblich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Zeitungen lagen“.

Die Presse ist ein Teil des siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Wird der gesamte Komplex heute vom Kabinett verabschiedet werden, soll er noch vor der Sommerpause in den Bundestag und dann in den Bundesrat eingebracht werden.

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