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Medien: Eintrittsgeld für Fußballreporter

Informationsbeschaffung oder Hausrecht? Radiosender wehren sich gegen Gebühren für Sportberichte

Muss der Hörfunk für Sportreportagen aus Fußballstadien Gebühren zahlen? Nicht, wenn es nach den privaten Rundfunksendern geht. Die haben am Dienstag vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe versucht, eine lizenzfreie Liveberichterstattung über Sportveranstaltungen zu erstreiten. Der Kartellsenat des BGH wird sein Grundsatzurteil zur Zahlungspflicht des Hörfunks entgegen den Erwartungen aber erst am 8. November fällen. Zwei Stunden lang verhandelten die Bundesrichter über die Musterklage des Privatsenders Radio Hamburg gegen den Hamburger SV und FC St. Pauli. Die Vereine verlangen seit vier Jahren Lizenzgebühren für Liveberichte aus dem Stadion. Der private Hörfunk fordert, dass Hörfunkreportagen ebenso wie Zeitungsberichte unentgeltlich möglich sein müssen. Die Deutsche Fußball-Liga (DFL), die die Vermarktung der Fußballvereine organisiert, vergleicht den Hörfunk mit dem Fernsehen, der für die Übertragungsrechte zahlt.

Nachdem Liveberichte für den Hörfunk bis zum Jahr 2000 frei waren, die Sportreporter kostenlos Eintritt erhielten und Zugang zu den so genannten „Mixed Zones“ hatten, um Interviews zu führen, änderte sich das 2001. Seither werden für aktuelle Rundfunkreportagen Lizenzgebühren verlangt. Nur eine nachträgliche nachrichtliche Berichterstattung soll gebührenfrei sein.

Radio Hamburg strengte stellvertretend für alle Privatsender eine Musterklage an, bislang aber ohne Erfolg. Sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht Hamburg wurden die Hörfunksender abgewiesen. Nun soll der Kartellsenat des BGH die Lizenzpflicht kippen. Das Ergebnis der Entscheidung gilt als offen. Der Radiosender berief sich in der mündlichen Verhandlung vor allem darauf, dass zur Pressefreiheit auch die freie Informationsbeschaffung gehöre. Der Anwalt des Verbandes der Privatsender, Herbert Messer, verglich den Hörfunk mit der Presse. Ebenso wenig wie Zeitungsreporter Lizenzen zahlen müssten, dürften es Rundfunkreporter. Im Übrigen sei die Reportage ein eigenständig bearbeitetes Werk. Die Reportage sei das Ereignis, nicht das Spiel.

Rechtsanwalt Volker Vorwerk, der die Hamburger Fußballvereine vertrat, berief sich auf das Hausrecht. Die Vereine könnten entscheiden, wen sie in ihr Stadion lassen. Die Pressefreiheit werde durch die Lizenz nicht verletzt, denn das Recht auf eine zeitversetzte Berichterstattung stehe außer Frage. Im Übrigen verwies Vorwerk darauf, dass die Sender mit den Liveberichten Geld verdienen.

Juristisch war vor dem BGH die Frage zentral, aus welcher Rechtsgrundlage sich der Verkauf von Hörfunkrechten ergebe. Die Berufung auf das Hausrecht im Stadion überzeugte einige Richter nicht. Der Senatsvorsitzende Günther Hirsch erinnerte daran, dass „es sich hier nicht um ein reines Privatvergnügen von 22 Leuten handelt, die Ball spielen“. Als mögliche Grundlage wurde die Leistung der Fußballvereine gesehen, die von den Rundfunkanstalten durch eine kostenlose Berichterstattung ausgebeutet werde. Mehrfach wurde der Vergleich zum Fernsehen gezogen, das für Übertragungsrechte ebenfalls bezahlen müsse. Allerdings gilt nach dem Rundfunkstaatsvertrag, dass auch beim Verkauf von Exklusivrechten eine kostenlose Kurzberichterstattung möglich sein muss. Diese Möglichkeit der kostenlosen Kurzberichterstattung wollen die Hörfunksender auf jeden Fall erhalten. Das haben sie in ihrem Hilfsantrag formuliert. Notfalls wären sie auch bereit, etwas zu bezahlen. Aber nur eine Aufwandsentschädigung für den Verein, keine Lizenzgebühren.

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