zum Hauptinhalt

Medien: Elfjähriger will BMW

Schriftliche Bestätigung bei teuren Internetverkäufen

Nach einer Auktion im Internet sollten die Geschäftspartner eine schriftliche Bestätigung per Fax oder Post austauschen. Das reine Gebot per EMail kann unwirksam sein, weil es zu leicht zu manipulieren ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Bonn weisen die ARAG Versicherungen in Düsseldorf hin (Az.: 2 O 472/03). Im Streitfall muss der Verkäufer das Gebot des vermeintlichen Käufers beweisen.

Im verhandelten Fall hatte ein Vater das Gebot für ein Auto zurückgezogen, weil es sein elfjähriger Sohn abgegeben hatte. Der Mann hatte zwar das Modemkabel für die Dauer einer Geschäftsreise versteckt, der Sohn benutzte aber das Kabel seiner Playstation, um an einer Ebay-Auktion teilzunehmen. Er kaufte über den Button „Sofort kaufen“ einen BMW für 54 900 Euro. Der Verkäufer des Wagens klagte dagegen, dass der Vater anschließend das Gebot zurückzog. Die Richter gaben dem Vater jedoch Recht.

Damit so etwas nicht öfters vorkommt, gibt es jetzt einen „eBay-Ratgeber“ von „c’t“, der zeigt, wie Käufer und Verkäufer bei Online-Auktionen optimal profitieren. Er wendet sich an alle Nutzer, vom Gelegenheitskäufer bis zum Powerseller. Kommt es zum Streit mit einem Handelspartner, dann hilft der ausführliche Rechtsteil weiter. Außerdem enthält das Heft eine Übersicht über nützliche Online-Dienste und Services rund ums Ver- und Ersteigern. Der „eBay-Ratgeber“ ist im Handel erhältlich und kostet 8,50 Euro. Man kann ihn auch online bestellen, die Zustellung innerhalb Europas erfolgt versandkostenfrei. dpa/Tsp

http://www.heise.de/ct/special/

bestell.shtml

-

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false