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Medien: Gegendarstellungen: Zeitnah abdrucken - Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Gegendarstellungen müssen zeitnah zum beanstandeten Artikel veröffentlicht werden. Ein verzögerter Abdruck könne ihre Wirkung beeinträchtigen oder sogar entgegen arbeiten, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

Gegendarstellungen müssen zeitnah zum beanstandeten Artikel veröffentlicht werden. Ein verzögerter Abdruck könne ihre Wirkung beeinträchtigen oder sogar entgegen arbeiten, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Der Spiegel-Verlag hatte mit einem Eilantrag versucht, den Abdruck einer Gegendarstellung von "Focus" durch eine einstweilige Anordnung beim BVerfG bis zur Entscheidung über eine entsprechende Verfassungsbeschwerde hinauszuschieben (Aktenzeichen: 1 BvQ 22/00).

Hintergrund ist ein vor zehn Wochen erschienener "Spiegel"-Artikel, der sich unter der Überschrift "Aktien, Aktien, Aktien" kritisch mit der "Focus"-Berichterstattung und den finanziellen Aktivitäten des zuständigen Redakteurs beschäftigt. Auf Antrag des mittlerweile aus der "Focus"-Redaktion ausgeschiedenen Redakteurs hatte das Landgericht Hamburg den "Spiegel" durch eine einstweilige Verfügung zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet. "Der Spiegel" hatte daraufhin beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit der Begründung, die Entscheidung des Landgerichts verletze sein Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit.

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