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Medien: Gruß von Dr. Watson

Defekte Monitore, Festplatten und Grafikkarten: Wie sich Laien gegen Computer-Profis durchsetzen können

Für Rüdiger Strichau von der Verbraucherzentrale Berlin ist es ein typischer Fall: „Ein Anrufer klagt, dass beim neuen Flachbildschirm einige Bildpunkte defekt sind. Der Händler weigert sich aber, das als Fehler anzuerkennen“, erzählt der Rechtsberater aus seiner Beratungspraxis. Die Situation sei typisch für eine Computer-Reklamation, weil oftmals schwer zu entscheiden ist, was genau ein Mangel ist. Streit gibt es zudem immer wieder darüber, ob der Fehler als leicht oder schwerwiegend einzustufen ist? Und ob er zum Rücktritt vom Kauf berechtigt oder der Kunde auf Minderung des Preises pochen soll?

Beim Flachbildschirm ist produktionsbedingt eine gewisse Fehlerrate nicht zu vermeiden, erklärt Rüdiger Strichau. „Aber gerade bei diesen Geräten hängt es vom Preis ab, wie viele fehlerhafte Bildpunkte der Monitor haben darf. Ein 2000-Euro-Bildschirm muss sicherlich besser sein als ein Sonderangebots-Monitor“, sagt Strichau. „In jedem Fall sollten die Käufer die Fehler monieren, egal ob es sich um defekte Flachbildschirme, falsche Grafikkarten oder Festplatten mit falscher Größe handelt.“ Denn das zeigt die Praxis: Bei Computern und Programmen, wo der Käufer dem Händler oftmals beim Kenntnisstand hoffnungslos unterlegen ist, muss man seine Rechte kennen, um die Ansprüche bei Händlern und Herstellern durchzusetzen.

GEWÄHRLEISTUNG ODER GARANTIE?

Das Recht auf Gewährleistung gilt für zwei Jahre. In dieser Zeit muss der Händler gewährleisten, dass das Gerät bei der Übergabe an den Kunden ordnungsgemäß funktioniert hat. Liegt ein Fehler vor, kann der Händler zweimal nachbessern. Entweder wird das Gerät repariert oder defekte Teile oder Programme werden ausgetauscht.

WANN GIBT ES ERSATZGERÄTE?

Anspruch auf ein Ersatzgerät für die Reparaturzeit haben Sie nur, wenn dies in Ihrem Kaufvertrag ausdrücklich festgelegt wurde. Scheitern die Nachbesserungsversuche, können Sie entweder über einen Preisnachlass verhandeln (Minderung) oder darauf drängen, den Kaufpreis gegen Rückgabe des Computers zurückzuerhalten (Rücktritt). In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf gilt die so genannte Beweislastumkehr. In dieser Zeit muss der Händler beweisen, dass kein Fehler vorliegt. Gewährleistung hat nichts mit Garantie zu tun. Garantie wird vom Hersteller gegeben. Wie lange sie läuft, ist Sache des Herstellers. Mitunter ist die Hersteller-Garantie günstiger als die Händler-Gewährleistung.

RECHT ZUR RÜCKGABE

Wenn Sie den Computer in einem Geschäft kaufen, ist eine Rückgabe grundsätzlich nicht möglich. Ein generelles Umtauschrecht existiert beim klassischen Handel nicht. Es sei denn, der Händler lässt den Umtausch bei Nichtgefallen – wie bei einigen Discountern üblich – ausdrücklich zu.

BEIM EINKAUF IM INTERNET

Wer etwas bei Amazon, Dell oder einem Versandhaus-Unternehmen erwirbt, hat ein zweiwöchiges Rückgaberecht. Dies ist im Fernabsatzgesetz vorgesehen, weil man beim Versandhandel nicht direkt beim Kauf die Ware begutachten kann. Sie müssen nicht einmal angeben, warum Sie vom Rückgaberecht Gebrauch machen. Nachteil: „Speziell im Internet gibt es schwarze Schafe, die per Vorkasse kassieren, aber erst nach vier bis zwölf Wochen liefern“, sagt Georg Schnurer von der Computerfachzeitschrift „c’t“: „Ein vermeintlich günstiger Preis hilft wenig, wenn die Gewährleistung beim Internet- Händler nicht durchgesetzt werden kann, weil er sich im Konkurs befindet.“

VORTEILE BEI KOMPLETTGERÄTEN

Komplettcomputer und Notebooks von Aldi, Lidl oder einem der Elektromärkte werden häufig mit vorinstallierter Software verkauft. In diesem Fall muss der Händler gewährleisten, dass die Programme funktionieren. Dagegen überfordern individuell zusammengestellte Computer häufig den Käufer, sagt „c’t“-Mann Schnurer: „Wer die neueste Grafikkarte oder Hauptplatine haben will, muss wissen, worauf er sich einlässt. Bei solchen Komponenten kommt es häufig zu einer hohen Reklamationsquote.“

FINGER WEG VON DER HARDWARE

Es ist immer ratsam, vor der Reklamation im Handbuch nachzusehen, ob es sich nicht um ein Bedienungsproblem handelt, oder das Fehlersuchprogramm „Dr. Watson“ zu starten. Aber: „In den ersten sechs Monaten der Gewährleistung gibt es keinen Grund, den Computer aufzuschrauben. Auch später sollte man dies Experten überlassen, damit man seine Rechte nicht verliert“, sagt Schnurer.

Hilfen in Verbraucherfragen:

www.vzbv.de; www.evz.de

www.anwaltsauskunft.de

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