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Medien: IM INTERNATIONALEN VERGLEICH

Informantenschutz ist europaweit schon früh festgelegt worden. Im Jahre 1950 unterzeichneten alle 41 Mitgliedsländer im Europarat die Europäische Konvention der Menschenrechte .

Informantenschutz ist europaweit schon früh festgelegt worden. Im Jahre 1950 unterzeichneten alle 41 Mitgliedsländer im Europarat die Europäische Konvention der Menschenrechte . Dort heißt es in Artikel 10 zum Recht zur freien Meinungsäußerung: „Dieses Recht schließt (...) die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe (...) zu empfangen und weiterzugeben.“ Erst Ende der 90er Jahre stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass dazu auch das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten gehöre. Grundlage waren Einzelfälle in Großbritannien und Frankreich, in denen dieses Recht eingeschränkt worden war. In Deutschland wurde dieses Gesetz zuletzt 2002 zugunsten von Journalisten ausgeweitet. Beim Nachbarn Österreich heißt es „Schutz des Redaktionsgeheimnisses“, in der Schweiz „Quellenschutz“. In allen drei genannten Ländern lässt sich der Informantenschutz auf folgende Formel bringen: Selbst, wenn Informanten Gesetze übertreten, um Journalisten zu informieren, können sie dafür nicht haftbar gemacht werden. Denn: Journalisten müssen niemandem über ihre Quelle Auskunft geben – weder der Polizei, dem Staatsanwalt, noch vor Gericht. Der Schutz umfasst auch Büros und Privaträume von Journalisten. sök

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