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Medien: Raubkopierer aufgepasst

Neues Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums Firmen müssen nicht mehr das Strafrecht bemühen

Es muss nicht einmal das neueste Album von Sarah Connor oder Amy Mcdonald sein, das man per Filesharing mit anderen Internetnutzern illegal getauscht hat, um eine saftige Abmahnung zu kassieren. In der Vergangenheit konnte es schon ausreichen, wenn eine Schülerin einen Stadtplanausschnitt aus dem Internet kopiert und auf ihre Homepage gestellt hat, damit per Anwalt eine Unterlassungserklärung sowie eine Honorarrechnung von 1000 Euro ins Haus flatterte. Oder dass man der Einfachheit halber für einen Ebay-Verkauf ein Produktfoto unbedacht aus dem Internet kopierte, ohne an die Rechte des Urhebers zu denken. In einigen Fällen gingen wahre Abmahnwellen wegen Verfehlungen dieser Art durchs Land. Doch damit ist von Montag an Schluss. Voraussichtlich.

Am 1. September wird das geänderte „Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums“ wie geplant in Kraft treten, bestätigte das Justizministerium am Mittwoch. Im Wesentlichen gehen damit zwei Änderungen einher: Bei harmloseren Urheberrechtsverletzern wie bei der Schülerin mit ihrer Homepage sieht das geänderte Gesetz eine Höchstgrenze für Abmahnungen von 100 Euro vor. Aber auch die Rechteinhaber sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nun einfacher zu ihrem Recht kommen. Um von den Internet-Providern die nötigen Nutzerdaten zu erhalten, müssen sie künftig nicht mehr einen Staatsanwalt davon überzeugen, dass die Urheberrechtsverletzung tatsächlich eine erhebliche Straftat darstellt. Von Montag an sind dafür die Zivilgerichte zuständig, deren Richter können künftig die Schriftstücke zur Herausgabe der Providerdaten verfassen.

Michael Terhaag, ein auf das Online-Recht spezialisierter Anwalt aus Düsseldorf, rechnet damit, dass die Rechnung des Justizministeriums bei den Abmahnungen aufgehen könnte. Von vielen Juristen werden die Maximalwerte von 100 Euro bei einfachen Verstößen schon fast als Abmahnverbot bewertet. Strafrechtlich hatte sich bereits zuvor die Praxis herauskristallisiert, dass die Verfahren bei minderschweren Fällen häufig eingestellt wurden.

Doch auch nach dem neuen Gesetz sollten sich die emsigen Filesharer nicht allzu sicher fühlen, meint Anwalt Michael Terhaag. Kann der Rechteinhaber nachweisen, dass beispielsweise mehr als 1000 Songs angeboten wurden, kann am Ende des Rechtsstreit nach wie vor eine Schadenersatzsumme von 10 000 Euro stehen. In diesen kriminellen Fällen ändert sich auch mit dem neuen Gesetz nichts. „Die Musikindustrie und die Filmwirtschaft werden es sich zudem auch in Zukunft nicht nehmen lassen, allein schon wegen der abschreckenden Wirkung einige größere Fälle nach dem Strafrecht anzugehen. Und dann droht immer noch der Knast“, sagt Terhaag. Kommt es zum Strafprozess ist der Computer oder zumindest die Festplatte zudem in jedem Fall weg, als Beweismittel.

Doch das neue Gesetz enthält auch Änderungen, die anfangs zu neuen Rechtsunsicherheiten führen können. So müssen die Rechteinhaber die Zivilrichter überzeugen, dass mit ihren Inhalten „in gewerblichen Ausmaß“ gehandelt wurde, merkt die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen an. Die GVU bekämpft vor allem professionelle Verstöße im Filmbereich. Ihr Einwand: Soll beim „gewerblichen Ausmaß“ die Quantität oder die Qualität der Rechtverletzung das ausschlaggebende Kriterium sein? Geht es also um die Anzahl der Rechtverletzungen oder um die Schwere des Delikts – wenn zum Beipiel ein aktueller Kinofilms heruntergeladen wird? fragt die Lobbyvertretung der Film- und Unterhaltungsfirmen. Hinzu komme, dass die Gesetzesänderung für eine effektive Abwehr von Urheberrechtsverletzungen im Internet wenig geeignet sei. So verdiene die Szene inzwischen viel Geld mit Werbung auf Seiten, auf denen es um Raubkopien geht. Kurt Sagatz

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