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Medien: Unzulässig

Die finanzielle Forderung der DFL an Kirch-Media ist aus Gläubiger-Sicht verständlich. Sie zu erfüllen, würde aber gegen das geltende Insolvenzrecht verstoßen.

Die finanzielle Forderung der DFL an Kirch-Media ist aus Gläubiger-Sicht verständlich. Sie zu erfüllen, würde aber gegen das geltende Insolvenzrecht verstoßen. Danach wird die DFL nicht anders behandelt als ein Handwerksbetrieb, dem ein in Insolvenz gegangenes Unternehmen Geld schuldet. Es ist rechtlich nicht zulässig, die DFL bei der Begleichung von Schulden zu bevorzugen. Das Insolvenzrecht verlangt die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Am Ende eines Insolvenzverfahrens, das bei Kirch-Media noch in weiter Ferne ist, werden alle noch vorhandenen Vermögenswerte zusammengeworfen. Aus der Summe dieser Insolvenzmasse werden alle ausstehenden Schulden nach der maximal möglichen Quote bedient. Jeder Gläubiger bekommt also den gleichen prozentualen Teil der Schulden ersetzt, die in diesem Fall Kirch-Media bei ihm hat. Die DFL pocht aber auf die gesamte noch offene Summe, was rechtlich nicht zulässig ist. tmh

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