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Urteil: Almsick scheitert

BGH-Urteil: Kein "Vorabverbot“ für Promi-Bilder - Franziska von Almsick habe wiederholt ihr Privatleben öffentlich gemacht.

Der Bundesgerichtshof hat die Pressefreiheit gestärkt. Prominente könnten nicht vorsorglich eine Veröffentlichung künftiger heimlich aufgenommener Fotos aus ihrem Privatleben verbieten lassen, entschied der BGH am Dienstag in Karlsruhe. Damit scheiterte eine Klage des Ex-Schwimmstars Franziska van Almsick. Die Bundesrichter entschieden erstmals über einen solchen „vorbeugenden Unterlassungsanspruch“ und betraten damit juristisches Neuland.

Der 6. Zivilsenat des BGH betonte, dass es nicht im Voraus beurteilt werden könne, ob ein Anspruch auf ein Publikationsverbot von künftigen Fotos aus dem Privatleben bestehe. Vielmehr müsse in jedem konkreten Einzelfall zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre abgewogen werden. Dies sei aber bei Bildern unmöglich, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen offen sei, in welchem Zusammenhang sie veröffentlicht würden. Denn auch die begleitende Wortberichterstattung könne bei der Beurteilung der Zulässigkeit "eine wesentliche Rolle spielen“.

"Ihr Privatleben vermarktet"

Van Almsick wollte mehreren Illustrierten nicht nur eine weitere Publikation von bereits veröffentlichten Urlaubsfotos untersagen lassen, die sie zusammen mit ihrem Freund Jürgen Harder auf Sardinien zeigten. Sie hatte auch den Antrag gestellt, dass künftige ähnliche Bilder, die sie in ihrem "privaten Alltag“ zeigen, nicht publiziert werden dürften.

Auf den bereits publizierten, im Jahr 2005 aufgenommenen Bildern ist van Almsick mit Harder unter anderem am Hotelstrand, im Wasser und beim Bummel durch einen Ferienort zu sehen. Die Fotos waren in den Illustrierten "Freizeitwoche“, „Neue Woche“ und "Viel Spaß“ abgedruckt. Die beklagten Verlage – die Freizeitwoche Verlags GmbH und die Medien Innovation GmbH – hatten bereits strafbewehrte Verpflichtungen abgegeben, die bereits veröffentlichten Fotos nicht erneut zu verbreiten. Die 29-jährige van Almsick gab sich damit nicht zufrieden, sondern wollte ein umfassendes Verbot möglicher künftiger Paparazzi-Fotos von ihrem privaten Alltag.

Die Vorinstanz – das Kammergericht Berlin – sah diesen Antrag zwar als zu weitgehend an. Es hatte aber die beiden Verlage verurteilt, "im Kern gleichartige Bilder“ wie die beanstandeten nicht zu veröffentlichen. Diese Urteile hob der BGH nun auf. Die Revisionen der Verlage hatten damit Erfolg. Ihre Anwälte hatten in der Verhandlung betont, dass van Almsick wiederholt „Ihr Privatleben vermarktet“ und "Privates öffentlich gemacht“ habe.

Norbert Demuth (ddp)

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